Freitag, 19. April 2024
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Höchstgericht: Lesben haben Recht auf Samenspende

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Das Verbot der künstlichen Befruchtung durch eine Samenspende für lesbische Paare ist verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Es gebe keine überzeugenden Gründen für die derzeit bestehende Diskriminierung, so Präsident Gerhart Holziger in einer Pressekonferenz.

Geklagt hatte ein lesbisches Paar. Ihm war es nach einer Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes nicht mehr möglich, durch eine Samenspende schwanger zu werden. Diese Novelle hatte die ÖVP bei der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft in das Paket reklamiert. Das Paar hat nun das Recht auf eine Samenspende. Alle anderen Paare müssen jetzt bis zum Jahresende warten: So lange hat der VfGH nämlich dem Gesetzgeber Zeit gegeben, das verfassungswidrige Gesetz zu reparieren. Andere Bereiche der künstlichen Befruchtung wie die In-Vitro-Fertilisation sowie Frauen, die nicht in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind davon nicht betroffen.

„Gleichgeschlechtliche Partnerschaften keine Konkurrenz zur Ehe, sondern Ergänzung“

Der VfGH begründet seine Entscheidung damit, dass in diesem Punkt keine „besonders überzeugenden oder schwerwiegenden Gründe“ vorliegen würden, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert, wenn gleichgeschlechtliche Paare gegenüber Ehepaaren schlechter gestellt werden.

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Auch sonst zerfetzt das Höchstgericht die Regelung in der Luft: Der vom Gesetzgeber ins Treffen geführte Grund, die Vermeidung von Leihmutterschaft, treffe bei der Samenspende gerade nicht zu. Der bei dieser Form der künstlichen Befruchtung weitgehende natürliche Schwangerschafts- und Geburtsvorgang werfe – anders als die Befruchtung von Eizellen im Labor und die Eizellspende – auch keine besonderen ethischen oder moralischen Fragen auf.

Auch den „Schutz der Familie“ lassen die Höchstrichter als Argument nicht gelten. Im Gegenteil: „Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden. Umso weniger ist in der Ermöglichung der Erfüllung eines Kinderwunsches, auch wenn dieser in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von Frauen nur mit einer Samenspende Dritter erfüllbar ist, ein derartiges Gefährdungspotenzial zu erkennen“, spricht das Urteil Klartext.

HOSI Wien, Grüne Andersrum und SoHo erfreut

Die Community ist über das Urteil erfreut: „Der Entscheid ist so wichtig, denn das klassische Argument, gleichgeschlechtliche Paare mit Kinder würden dem ,Schutz der Familie‘ widersprechen, wird vom VfGH zertrümmert“, erklärt Marco Schreuder, Bundessprecher der Grünen Andersrum. Für Cécile Balbous, Obfrau der HOSI Wien, bedeutet die Entscheidung des Höchstgerichts, „dass die langjährige Forderung, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, damit der bis dato bestehende gesetzliche Ausschluss von in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebender Frauen vom Zugang zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung beseitigt wird, nun endlich erfüllt wird“. Und HOSI-Wien-Obmann Christian Högl ergänzt: „Nun wird der bisherige unsägliche Umstand beseitigt, dass österreichische Frauen zur Erfüllung ihres Kinderwunsches Samenbanken im benachbarten Ausland in Anspruch nehmen oder sich die ‚Befruchtung‘ im Freundeskreis organisieren mussten.“

Die politische Ebene betont Peter Traschkowitsch, Obmann der sozialdemokratischen Homosexuelleninitiative SoHo: „Bereits Gesundheitsminister Stöger und Frauenministerin Heinisch-Hosek haben sich stets für die Möglichkeit der künstlichen Befruchtung eingesetzt. Das Gesetz ist aufgehoben und muss bis Ende 2014 repariert werden. Ich hoffe aber doch, dass eine doch zeitnahe Erledigung von Seiten des Justizministeriums folgt.“ Genau das bezweifelt Schreuder: „Obwohl Österreich ein Gerichtsverfahren nach dem anderen verliert, fanden SPÖ und ÖVP nicht einmal ein Wort zu diesem Themenbereich in ihrem Koalitionsabkommen.“, so der Grüne Bundesrat.

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