Mittwoch, 24. April 2024
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Kenia: Versammlungsfreiheit auch für Lesben und Schwule

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Das Recht für Versammlungsfreiheit gilt auch für Lesben und Schwule. Was in unseren Breiten ganz normal klingt, ist für Kenia eine kleine Sensation.

Denn dort hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Regierung deshalb auch jene Organisationen anerkennen muss, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender einsetzen. Begründet wird das Urteil mit Artikel 36 der Verfassung Kenias. Diese sichert „jedem Menschen“ das Recht auf Versammlungsfreiheit zu – auch, wenn er homosexuell ist.

Geklagt hatte der Aktivist Eric Gitari. Er hatte seit 2012 mehrfach versucht, eine LGBT-Gruppe in Kenia als Nichtregierungsorganisation anzuerkennen. Doch jedes Mal scheiterte er. Zur Begründung meinte die Behörde, eine solche Organisation würde gegen „religiöse und moralische Überzeugungen“ der Bevölkerung verstoßen.

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Das reicht den Verfassungsrichtern nicht, um das Versammlungsverbot einzuschränken. „In Kenia steht die Verfassung über allem“, erklärten die Richter. Dem entsprechend darf der Staat die Rechte von Bürgern nicht auf der Grundlage von „religiösen Texten“ oder moralischen Bedenken beschneiden.

Gleichgeschlechtliche Handlungen sind in dem afrikanischen Land illegal und werden mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft. Das entsprechend Gesetz stammt noch aus der britischen Kolonialzeit und wurde in Großbritannien bereits vor Jahren abgeschafft. In Kenia hat es aber auch den Rückhalt der Bevölkerung: In Umfrage aus dem Jahr 2013 erklärten 90 Prozent der befragten Kenianer, dass die Gesellschaft Homosexualität nicht akzeptieren dürfte.

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