Donnerstag, 28. März 2024
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Drittes Geschlecht: Verwaltungsgericht lässt Betroffenen abblitzen

Eintragung eines dritten Geschlechts ist nicht vorgesehen, sagt das Verwaltungsgericht.

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In Österreich gibt es vorerst weiter kein drittes Geschlecht: Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat einen entsprechenden Antrag eines intersexuellen Klägers abgewiesen. Doch eine Hintertür ließ das Gericht dem Kläger offen.

Intergeschlechtlicher Mensch möchte seinen Status rechtlich dokumentieren

Alex Jürgen wurde als intergeschlechtlicher Mensch geboren und im Geburtenregister als männlich eingetragen. Nach zahlreichen Untersuchungen rieten Mediziner den Eltern allerdings , Alex Jürgen als Mädchen zu erziehen, in den folgenden Jahren gab es auch dementsprechende geschlechtsanpassende Operationen. Sich selbst sieht sich Alex Jürgen heute weder als Mann noch als Frau.

Doch das konstruierte Geschlecht entsprach nicht Alex Jürgens Identifikation. Seit nun bereits mehr als 10 Jahren lebt Alex Jürgen offen als intergeschlechtliche Person. Deshalb hat er beim Standesamt Steyr um Anerkennung der Geschlechtsbezeichnung „inter“, „anders“, „X“ oder „unbestimmt“ im Personenstandsregister angesucht.

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Auch das Landesverwaltungsgericht weist den Antrag ab

Wie erwartet hat das Standesamt dieses Ansuchen abgelehnt. Alex Jürgen klagte daraufhin beim Landesverwaltungsgericht. Dort gab man sich bei der ersten Verhandlung durchaus interessiert. Doch nun wurde der Antrag von Alex Jürgen abgewiesen.

Das LVwG kam zu dem Schluss, dass die Eintragung eines dritten Geschlechts vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Die österreichische Gesamtrechtsordnung gehe vom Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist.

Das Gericht hatte auch keine Bedenken, dass das Personenstandsgesetz verfassungswidrig sein könnte. Denn „der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn seine Anwendung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt“, heißt es in der Entscheidung.

Revision vor Höchstgericht ist zulässig

Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen. Eine Hoffnung gibt es für Alex Jürgen, der vom Bürgerrechtsanwalt Helmut Graupner vertreten wird, noch: Weil es aber um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung gehe, hat das LVwG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Graupner ist weiter zuversichtlich: Er beruft sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität als fundamentales Menschenrecht eingestuft hat. „Dieser Gerichtsfall ist der erste seiner Art in Österreich“, erklärt Graupner: „Er ist wegweisend für die Rechte intergeschlechtlicher Menschen.“

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