Freitag, 29. März 2024
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Schwulen Mann im Suff erschlagen: Neun Jahre Haft

Russlanddeutscher wurde statt wegen Mordes nur wegen Totschlags verurteilt

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In Nordrhein-Westfalen ist ein 45-jähriger Russlanddeutscher wegen Totschlags zu neun Jahren Haft und einem Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Das berichtet die Westfalenpost. Er soll bei einem Zechgelage einen 36-Jährigen zuerst verprügelt und dann getötet haben, weil er schwul war, so die Anklage. Zunächst lautete die Anklage sogar auf Mord. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Saufgelage endete tragisch

Kennengelernt haben sich die beiden Männer am 30. Dezember 2016 beim Bierkaufen in einem Einkaufszentrum in Finnentrop im Kreis Olpe. In der Wohnung des 45-Jährigen trinken sie Wodka und Bier – dann kommt es gegen Mitternacht zum Eklat, als sich das spätere Opfer als schwul outete und sich dem Angeklagten zufolge versuchte, sich ihm sexuell zu nähern.

„Er gab ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht“, erklärte Staatsanwalt Rainer Hoppmann während des Prozesses. Danach habe der 45-Jährige den Kopf seines Opfers mehrfach an die Wand geschlagen. Weil er Angst hatte, wegen Körperverletzung angezeigt zu werden, habe der Russlanddeutsche dann den 36-Jährigen getötet, so die Anklage. Dann versuchte er, die Leiche des Mannes in der Bigge, einem nahen Fluss, loszuwerden.

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Das Opfer ertrank hilflos in dem 30 Zentimeter tiefen Fluß

„Als es ihm nicht gelang, ihn von der Brücke in die Bigge zu werfen, zog er ihn zur Böschung und rollte ihn ins 30 bis 35 Zentimeter tiefe Wasser. Entgegen der Annahme des Angeklagten lebte er da noch“, so der Staatsanwalt. Der Mann ertrank hilflos, wie die Obduktion später ergab. Als der Angeklagte zu seiner Wohnung zurückkehrte, wartete dort die Polizei bereits auf ihn. Er ließ sich widerstandslos festnehmen und war geständig.

Die vorsitzende Richterin Elfriede Dreisbach verkündete am Freitag schließlich das Urteil: Neun Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags, außerdem wird der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zwei Jahre und sechs Monate muss der Angeklagte vor Beginn der Therapie im Gefängnis verbringen. Die Richterin konnte keine objektiven Mordmerkmale feststellen, wie sie in der Urteilsbegründung ausführte.

Dass sich das Opfer vor der Tat dem Angeklagten gegen seinen Willen genähert haben soll, sah sie hingegen als strafmindernd an – genauso wie das Teilgeständnis, eine Entschuldigung für die Tat und die Alkoholkrankheit des 45-Jährigen.

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