Freitag, 19. April 2024
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Gutachterpflicht für Geschlechtsanpassung bleibt in Deutschland bestehen

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lässt transsexuelle Frau abblitzen

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Wer sein Geschlecht in Deutschland amtlich anpassen lassen möchte, braucht dafür auch künftig zwei unabhängige Gutachten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde einer  transsexuellen Frau nicht angenommen, berichtet das Portal queer.de. Die derzeitige Rechtslage sei vor allem teuer, kritisieren Transsexuellen-Vertreter.

Derzeit müssen zwei Gutachter die Transsexualität bestätigen – und privat bezahlt werden

Die Beschwerdeführerin wollte ihren Namen und ihre amtliche Geschlechtszuhörigkeit ändern, ohne dass ihr zwei Gutachter unabhängig voneinander bescheinigen, transsexuell zu sein. Diese Gutachterpflicht wurde 1981 im deutschen Transsexuellengesetz festgelegt. Der Betroffenen zufolge beruht diese Pflicht aber auf der Annahme, dass es sich bei Transsexualität um eine Krankheit handeln würde – deshalb sei sie obsolet.

Die Gutachterpflicht ist für viele deutsche Transsexuelle auch deshalb ein Problem, weil die Gutachten selbst bezahlt werden müssen. Die Kosten im vierstelligen Bereich werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

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Doch für das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist diese Vorgabe keine verfassungswidrige Einschränkung des Persönlichkeitsrechts. Sie nahmen die Beschwerde nicht an, weil sie keine Aussichten auf Erfolg hätte. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.

„Objektiver Nachweis“ soll klären, ob Wunsch nach  Änderung des Geschlechts „wirklich stabil und irreversibel“ ist

Bereits im Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass sie die Gutachten als „objektiven Nachweis“ der „Voraussetzungen des Geschlechtswechsels“ sehen würden. Die Richter betonten, dass sie Transsexuelle nicht als kranke Menschen sehen würde. Durch die Gutachten würde vielmehr festgestellt, ob der „transsexuelle Wunsch wirklich stabil und irreversibel“ sei.

Allerdings räumten die Höchstrichter ein, dass das Gesetz in der Praxis auch „unzulässig“ angewendet werde, weil immer wieder Gutachter zum Zug kommen, die schlecht vorbereitet sind und Fragen stellen, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien. Sie ermahnten die Gerichte, bei der Vergabe und Nutzung von Gutachten sensibel vorzugehen.

Aktivisten fordern Änderung des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1981

Das heißt, dass nicht die Gutachterpflicht selbst rechtswidrig ist – aber im Einzelfall können es einzelne Gutachten durchaus sein. Betroffenen würde dann der Rechtsweg offenstehen, so die Höchstrichter.

Das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1981 wird von Betroffenen und Aktivisten immer wieder als veraltet kritisiert. In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Regelungen vom Bundesverfassungsgericht gekippt, beispielsweise der Scheidungszwang für Transsexuelle oder die Verpflichtung zu geschlechtsangleichenden Operationen. Politisch setzen sich vor allem die Grünen für ein neues Transsexuellengesetz ein.

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