Donnerstag, 28. März 2024
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Ehe für alle in Österreich: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wann kann geheiratet werden, und was passiert jetzt mit Eingetragenen Partnerschaften?

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Heute um 10.00 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekanntgegeben: Schwulen und lesbischen Paaren die Ehe zu verweigern, ist verfassungswidrig – weil sie Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses hat der VfGH auch die wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantwortet:

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden?

Die bisherigen Bestimmungen (Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare, Eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare) bleiben noch bis 31. Dezember 2018 in Kraft, wenn das Parlament sie nicht schon vorher aufhebt oder ändert. Gleichgeschlechtliche Paare können daher spätestens am 1. Jänner 2019 heiraten.

Jene Paare, die beim VfGH die Beschwerde eingebracht haben, können schon ab der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes heiraten – wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen. Neben dem Fall, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat, sind noch vier weitere Fälle anhängig.

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Warum hat der VfGH das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) nicht zur Gänze aufgehoben?

Für eine verfassungsmäßige Rechtslage reichte es aus, jene Bestimmungen aufzuheben, welche die Zugangsvoraussetzungen für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare regeln. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sollte als Rechtsrahmen für bestehende Partnerschaften aufrecht bleiben. Der Status von Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bleibt unverändert, mit allen Rechten und Pflichten.

Müssen eingetragene Partner jetzt auch noch zusätzlich heiraten?

Ja, wenn sie künftig als verheiratet gelten wollen. Nein, wenn sie mit ihrem bisherigen Status als eingetragene Partner zufrieden sind.

Haben gleichgeschlechtliche Paare jetzt die Wahlmöglichkeit zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft?

Auf Grund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes haben sie spätestens nach dem 31. Dezember 2018 eine Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber könnte aber eine Neuregelung beschließen, die eine andere Rechtslage bringt.

Können sich jetzt auch verschiedengeschlechtliche Paare verpartnern?

Auf Grund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist das spätestens nach dem 31. Dezember 2018 möglich. Verschiedengeschlechtliche Paare haben dann so wie gleichgeschlechtliche Paare eine Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber könnte aber eine Neuregelung beschließen, die eine andere Rechtslage bringt.

Was müssen Menschen, die in einer Eingetragener Partnerschaft leben, tun, damit sie heiraten können?

Sie müssen zunächst das Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (31. Dezember 2018) bzw. das frühere Inkrafttreten einer allfälligen Neuregelung durch den Gesetzgeber abwarten. Sobald ihnen die Ehe offensteht, müssen sie sich wie alle Paare bei ihrem zuständigen Standesamt zur Eheschließung anmelden.

Ist eine bestehende Eingetragene Partnerschaft ein Ehehindernis?

Wer in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, darf eine Ehe erst eingehen, wenn die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Ob diese Regelung auch für Paare gilt, die bereits in eingetragener Partnerschaft leben und zusätzlich heiraten wollen, entscheiden die zuständigen Behörden und Gerichte.

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