Donnerstag, 25. April 2024
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Verfassungsgerichtshof berät über Drittes Geschlecht

Prüfung des Personenstandsgesetzes ist auf der aktuellen Tagesordnung

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Ab heute tagt in Wien der Verfassungsgerichtshof. Auf der Tagesordnung der zweiten Session des Jahres steht – passend zum Pride-Monat Juni – unter anderem die Frage, wie Menschen mit einem „anderen“ Geschlecht im Personenstandsgesetz berücksichtigt werden.

Bereits im März hat der VfGH bekanntgegeben, dass er von Amts wegen eine Prüfung jener Bestimmung im Personenstandsgesetz einleitet, die das Geschlecht als Teil der allgemeinen Personenstandsdaten festschreibt.

Intersex-Aktivist blitzte in allen Instanzen ab, nun entscheidet das Höchstgericht

Anlass für die Prüfung ist die Beschwerde von Intersex-Aktivist Alex Jürgen aus Oberösterreich. Die Person versuchte erfolglos, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf „inter“ oder eine andere ähnliche Formulierung ändern zu lassen. Sowohl der Bürgermeister der Heimatstadt als auch das Landesverwaltungsgericht haben den Änderungswunsch abgelehnt.

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Doch das Fehlen eines solchen Geschlechtseintrags könnte den Höchstrichtern zufolge den Schutz der Privatsphäre verletzen, wie er in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Deshalb wollen sie nun das Personenstandsgesetz prüfen.

Verletzt das Fehlen eines dritten Geschlechts das Recht auf Privatsphäre?

In seinem Prüfbeschluss geht der VfGH davon aus, „dass die Regelungen des PStG 2013 vor dem Hintergrund der in der Rechtsordnung (auch) sonst vorherrschenden Kategorisierung des ‚Geschlechts‘ in ‚weiblich‘ und ‚männlich‘ und einer sozialen Realität zu sehen sind, die Menschen (unter anderem) auch wesentlich mit ihrem Geschlecht wahrnimmt und dabei (immer noch) überwiegend von einer binären Zuordnung in Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts ausgehen dürfte“.

Allerdings können die Geschlechtsmerkmale eines Menschen durch eine „atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts“ gekennzeichnet sein können, „sodass die Geschlechtsentwicklung mancher Personen Varianten aufweist, die die Einordnung als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulassen“. Solche Menschen dürften nach Meinung der Höchstrichter außerdem eine besonders verwundbare Gruppe darstellen – vor allem, wenn es sich um Kinder handelt.

Es ist nicht sicher, dass es bis Ende Juni eine Entscheidung gibt

Damit folgt der Gerichthof über weite Strecken der Argumentation des Wiener Menschenrechtsanwalts Helmut Graupner, der Alex Jürgen in dieser Rechtssache vertritt. Das Rechtskomitee Lambda (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente und intergeschlechtliche Menschen, bezeichnet den Fall als „wegweisend für die Rechte intergeschlechtlicher Menschen“.

Dass ein Thema auf die Tagesordnung gesetzt wird, heißt noch nicht automatisch, dass die Richter auch in dieser Session darüber entscheiden. Wenn noch Fragen geklärt werden müssen, ist eine Verschiebung in die nächste Session möglich. Sie dauert bis zum 30. Juni. Sowohl die Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes als auch die Volksanwaltschaft haben sich letztes Jahr für die Einführung eines Dritten Geschlechts in Österreich ausgesprochen.

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