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Vor der Eintragung
Wer seine Partnerschaft eintragen möchte, sollte vorher ganz grundsätzliche Dinge beachten
Wer kann eine Eingetragene Partnerschaft eingehen?
Um eine Eingetragene Partnerschaft einzugehen, müssen beide Partner das gleiche Geschlecht haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volljährigkeit, also Vollendung des 18. Lebensjahres
- Geschäftsfähigkeit; bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der gesetzliche Vertreter einwilligen
- Keine aufrechte Ehe oder Eingetragene Partnerschaft
- Keine Verwandtschaft in gerader Linie (z. B. Vater und Sohn), keine Geschwister oder Halbgeschwister, kein Adoptivverhältnis
Welche Rechte und Pflichten gehen wir mit der Eingetragenen Partnerschaft ein?
Im Alltag fast die gleichen Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Paare mit einer Ehe. Der Gesetzgeber verlangt, dass sich das Paar „gegenseitig beisteht“ und die Lebensgemeinschaft „unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestaltet“.
Das bedeutet in der Praxis, dass das Paar gemeinsam wohnen muss. Vorübergehend sind getrennte Wohnungen aber in Ordnung, wenn ein „Zusammenleben unzumutbar oder ein getrennter Wohnsitz aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt“ sind.
Die Kosten für das gemeinsame Leben müssen beide Teile ihren Möglichkeiten entsprechend gemeinsam tragen. Wer mehr verdient, muss also auch mehr zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen.
Wenn einer der beiden Partner keinen Job hat und den gemeinsamen Haushalt führt, leistet er dadurch seinen Beitrag zur „Deckung der Lebensbedürfnisse“ und hat deshalb Anspruch auf Unterhalt.
Welche Rechte und Pflichten eines Ehepaares haben wir dann nicht?
Eingetragene Paare können keine Kinder adoptieren. Auch die Adoption eines leiblichen Kindes durch den anderen Partner ist nicht möglich, solange der leibliche Elternteil lebt.
