Freitag, 19. April 2024
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Europa-Gericht: Witwenrente auch für Lesben und Schwule

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Position gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in der Frage gestärkt, ob sie ein Recht auf Hinterbliebenenrente haben.

Das Gericht in Luxemburg erklärt, wenn nationale Bestimmungen vergleichbare Unterhaltspflichten wie für Ehepartner enthalte, dann dürfen die Pensionsversicherungsanstalten Homosexuelle nicht benachteiligen. Die Bewertung, ob die Gesetzgebung tatsächlich eine Gleichbehandlung in Unterhaltsfragen vosieht, überließ der EuGH aber den nationalen Gerichten.

Im konkret verhandelten Fall hat der Lebenspartner eines verstorbenen Kostümbildners auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) geklagt. Laut Satzung der VddB haben aber nur Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente. Das Verwaltungsgericht München, das den Fall verhandelt, wollte vom EuGH wissen, ob ob ein solcher Ausschluss der Lebenspartnerschaften mit europäischem Recht vereinbar ist. Jetzt liegt die Entscheidung wieder bei den Münchner Richtern.

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Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) wertet das Urteil trotzdem als Erfolg. „Jetzt haben die deutschen Gerichte nur noch zu entscheiden, ob die Situation von Lebenspartnern und Ehegatten in dieser Frage vergleichbar ist, und das kann man kaum verneinen“, so LSVD-Sprecher Manfred Bruns.

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