Donnerstag, 18. April 2024
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Österreichischer Anti-Homo-Paragraf beschäftigt Europa-Gericht

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Auch, wenn §209 des Strafgesetzbuches schon lange aufgehoben ist, wer damals nach dem Anti-Homo-Paragrafen verurteilt wurde, kann auch heute noch härter bestraft werden. Diese Praxis will sich nun der Europäische Menschengerichtshof (EMGH) genauer ansehen.

Paragraf 209 stellte schwulen Sex von unter 18-Jährigen mit Volljährigen unter Strafe – zusätzlich zu allen anderen gesetzlichen Bestimmungen, die Jugendliche schützen sollen. Heterosexueller oder lesbischer Sex zwischen Minderjährigen und Erwachsenen war aber bereits ab vierzehn legal.

Das Gesetz wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Für das Oberlandesgericht (OLG) Wien ist es aber noch immer in Ordnung, Verurteilungen nach §209 StGB zu berücksichtigen, wenn es um die Höhe einer Strafe geht. Denn der Paragraf war nach Meinung des Gerichts „moralisch einsehbar“ – aufgehoben wurde er schließlich nur, weil es „an Gleichbehandlungskriterien gemangelt hat“, so das OLG Wien.

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Diese Meinung teilt der EMGH nicht: Er hat jetzt deshalb ein Verfahren gegen Österreich eingeleitet. Die Sturköpfigkeit der heimischen Justiz könnte den Staat dabei teuer zu stehen kommen. Der EMGH hat Österreich bereits wegen der strafrechtlichen Verfolgung schwuler Männer durch §209 StGB mehrmals verurteilt. Insgesamt musste die Republik deshalb den Betroffenen bereits über eine halbe Million Euro Schadenersatz zahlen.

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