Mittwoch, 17. April 2024
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Kein Diskriminierungsverbot in deutscher Verfassung

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Im Deutschland ist der Versuch gescheitert, ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben im Grundgesetz, der deutschen Verfassung, festzuschreiben.

Artikel 3, Absatz 3 regelt bei unseren Nachbarn, dass niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ darf. Auch darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen haben gemeinsam im Bundesrat einen Antrag eingebracht, dass dieser Absatz um das Merkmal „sexuelle Orientierung“ erweitert wird. Doch dabei fanden sie bei der Sitzung der Länderkammer keine Mehrheit, obwohl die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates zuvor eine Zustimmung empfohlen hatte.

Die Gegner des Vorhaben verwiesen darauf, dass es bereits genügend gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Homosexuellen gebe. „Eine Verfassungsänderung hätte nur Symbolwert und würde an der gesellschaftlichen Situation nichts ändern“, sagte Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann von der CDU.

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Für den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sind diese Argumente „ebenso unverschämt wie verlogen“: „Die gleichen schwarz-gelben Landesregierungen haben bislang nicht einmal die eklatante Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in ihrem Landesrecht beseitigt. Sie wollen sich ein Recht auf Diskriminierung vorbehalten.“

Nun wollen die Grünen das Diskriminierungsverbot über den Bundestag erreichen. Dazu haben sie eine eigene Gesetzesinitiative eingebracht, damit das Grundgesetz um ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Identität ergänzt wird.

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