Freitag, 19. April 2024
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Schwulenhetze darf bestraft werden

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Wer gegen Lesben und Schwule hetzt, kann sich in Europa nicht auf die Meinungsfreiheit ausreden. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil klargestellt.

Geklagt hatten vier Schweden. Sie wurden verurteilt, weil sie im Jahr 2004 hunderte homophobe Flugblätter vor einer Schule in Lundströma verbreitet haben. In den Flugblättern wurde Homosexualität als „abweichende sexuelle Neigung“ bezeichnet, die eine „moralisch zerstörerische Wirkung auf die Substanz der Gesellschaft“ habe. Außerdem sei Homosexualität für die Entwicklung von HIV und AIDS verantwortlich und die „Homo-Lobby“ versuche, Pädophilie zu verharmlosen.

Die Schweden waren der Meinung, der Inhalt der Flugblätter wäre durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt. Dieser sichert die Freiheit der Meinungsäußerung. Deshalb wäre ihre Verurteilung durch ein schwedisches Gericht unrecht.

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Die Richter teilten diese Meinung nicht: Die Verunglimpfung von Homosexuellen als Gruppe werde nicht durch Artikel 10 EMRK geschützt, so die Richter. Auch ohne einen direkten Aufruf zur Gewalt stellen sie Aussagen im Flugblatt „ernsthafte und nachteilige“ Behauptungen dar. Der Gerichtshof betonte, dass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung genauso schwer wiegen wie Diskriminierung aufgrund von Rasse, Herkunft oder Hautfarbe.

Der europaweite Lesben- und Schwulenverband ILGA Europe ist über das Urteil erfreut: “Seit Jahrzehnten wurden Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Intersexuelle einer Lawine von beleidigenden, unbegründeten, diskriminierenden und diffamierenden Rhetorik unterzogen“, heißt es in einer Stellungnahme. Für ILGA Europe ist die Entscheidung ein wichtiges Grundsatzurteil: „Das Gericht hat heute klar erkannt, dass diese Aussagen die gesamte Gemeinschaft beleidigen und erklärte, dass Einzelpersonen und Organisationen, die solche Äußerungen tätigen, veröffentlichen und verbreiten, nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen können und sich nicht auf dieses Recht  berufen können.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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