Freitag, 29. März 2024
HomeAllgemeinVerfassungsgericht hebt weitere Diskriminierung auf

Verfassungsgericht hebt weitere Diskriminierung auf

Meistgelesen

Neu auf GGG.at

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine weitere Diskriminierung der Eingetragenen Partnerschaft aufgehoben. Diesmal wurde das Verbot einer nachträglichen Namensänderung als verfassungswidrig erkannt.

Bisher mussten sich – anders als bei Ehepaaren – Eingetragene Partner schon bei der Eintragung entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Nachnamen tragen wollen oder nicht. Diese Vorschrift, einen gemeinsamen Namen „mit der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft“ zu beantragen, wurde nun vom VfGH gestrichen. Sie „diskriminiert Eingetragene Partner und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz“, so die Höchstrichter.

Damit dürfen sich nun auch gleichgeschlechtliche Partner zu einem späteren Zeitpunkt für einen gemeinsamen Namen entscheiden. Es ist nicht das erste Mal, dass der VfGH das Namensrecht bei Eingetragenen Paaren ändert: Bereits im Herbst 2011 hat das Höchstgericht festgestellt, dass das Verbot des Bindestrichs diskriminierend ist und die Regelung aufgehoben. Nun gilt diese Regelung auch für bereits bestehende Eingetragene Partnerschaften.

- Werbung -

Die Wiener Anti-Diskriminierungsstadträtin Sandra Frauenberger hat die Entscheidung des VfGH als „weitere notwendige Korrektur der im Eingetragenen PartnerInnenschaftenschaftsgesetz vorkommenden Diskriminierungen“ bezeichnet.

Dem VfGH liegen noch weitere Anträge vor, die Ungleichheiten zwischen Eingetragenen Partnerschaften und der Zivilehe beseitigen sollen. Noch in diesem Jahr wird das Höchstgericht über das Verbot der künstlichen Befruchtung für lesbische Paare und alleinstehende Frauen entscheiden.

Hier hat die Ethikkommission im Bundeskanzleramt bereits die Empfehlung gegeben, die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch diesen Gruppen zu ermöglichen. Ob der VfGH dieser Empfehlung folgt, ist noch unklar. Die Grüne Familiensprecherin Daniela Musiol fordert in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des Adoptionsrechts zugunsten von gleichgeschlechtlichen Paaren.

Weitere Punkte, die das Verfassungsgericht beschäftigen, sind die Untersagung einer Zeremonie bei der Verpartnerung sowie die Tatsache, dass diese nicht auf den Standesämtern, sondern in den Bezirkshauptmannschaften geschlossen werden müssen.

Links zum Thema

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner