Donnerstag, 25. April 2024
HomeReligionChristentumKirche darf lesbische Angestellte vorerst nicht entlassen

Kirche darf lesbische Angestellte vorerst nicht entlassen

Meistgelesen

Neu auf GGG.at

In Bayern wollte die römisch-katholische Kirche eine schwangere Kindergartenleiterin kündigen, weil sie lesbisch ist – und blitzte damit vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ab.

Als die 39-Jährige, die einen Kindergarten im Landkreis Neu-Ulm leitet, in Mutterschutz gehen wollte, reichte sie bei ihrem Arbeitgeber ihre Geburtsurkunde und eine Kopie der Urkunde über die Schließung einer Eingetragenen Partnerschaft ein. Daraufhin wurde dieser, eine Pfarrkirchenstiftung der Diözese Augsburg, aktiv: Eine homosexuelle Beziehung von Angestellten gelte, so die Juristen der Diözese, nach der ‚Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse‘ als Kündigungsgrund.

Denn von den Mitarbeitern der Kirche werde erwartet, „dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten“. Weiters dürfen sie „in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden“, heißt es in der Grundordnung. Das „Praktizieren einer homosexuellen Beziehung“ stelle einen „schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar“, ist sich Markus Kremser, Pressesprecher der Diözese Augsburg, sicher.

- Werbung -

Deshalb beantragte die Stiftung beim Münchner Gewerbeaufsichtsamt, der Entlassung der Kindergärtnerin zuzustimmen. Doch dort stellte man sich quer: Schließlich unterliegen Arbeitnehmer in Elternzeit besonderem Kündigungsschutz.

Die katholische Pfarrkirchenstiftung ging deshalb vor Gericht – und scheiterte: Richter Ivo Moll teilte zwar die Meinung der Kirche, die Frau habe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß begangen. Doch das rechtfertige nicht, die Schutzbestimmungen für Schwangere auszuhebeln.

„Staatliches Recht kann mit kirchlichem kollidieren“, so Moll. Und ein innerkirchlicher Loyalitätsverstoß sei eben kein „besonderer Ausnahmefall“, der eine Kündigung im Mutterschutz rechtfertige. Die Frau darf erst nach Ablauf der Elternzeit gekündigt werden.

Eine Reaktion der Diözese Augsburg gibt es noch nicht.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner