Donnerstag, 25. April 2024
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Eingetragene Paare haben ein Recht auf Ja-Wort und Trauzeugen

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat angeordnet, dass es die gleiche Zeremonie für die Ehe und Eingetragene Partnerschaften geben muss. Ein Verbot der Zeremonie außerhalb der Amtsräume könnte verfassungswidrig sein, so der VfGH. Die entsprechenden Bestimmungen hob er nicht auf, er machte in seiner Entscheidung aber klar, wie sie von den Beamten vor Ort umzusetzen seien.

Im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft, das im Jahr 2010 in Kraft getreten ist, wurde Lesben und Schwulen auf Wunsch der ÖVP eine der Eheschließung ähnliche Zeremonie am Standesamt verwehrt und gleichgeschlechtliche Paare auf die Bezirkshauptmannschaften verbannt.

Paare müssen Möglichkeit für Ja-Wort und Trauzeugen haben

Dass schwule und lesbische Paare nicht vors Standesamt dürfen, sondern ihre Partnerschaft vor der Bezirksverwaltungsbehörde begründen, ist verfassungskonform – das hat das Höchstgericht schon festgestellt. Nun kritisiert er aber das derzeit oft übliche Procedere: So sei es nicht verfassungskonform, dem Paar das Ja-Wort zu verweigern und Zeugen nicht zuzulassen. Damit gibt das VfGH vor, wie Beamte das Gesetz zu interpretieren haben.

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Das Gesetz verbiete es dem Beamten nicht, das Paar auf dessen Wunsch „zu befragen, ob sie die Eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen“. Diese Frage sei sogar zu stellen, „da die Partnerschaftsbewerber derartige Erklärungen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann schriftlich zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung“, so der VfGH.

Auch die Weigerung der Behörden, „Zeugen“ zuzulassen, widerspricht nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs dem Gesetzestext. Wenn es gewünscht ist, müsse zwei Begleitpersonen eine „besondere Stellung“ eingeräumt werden – sodass sie beispielsweise die Verpartnerung „in besonderer Weise mitverfolgen“ können. Außerdem müssten die Beamten nach den Vorstellungen des VfGH den frisch eingetragenen Partnern, wenn diesen es wollen, am Ende der Zeremonie „in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eingetragene Partner sind“. Nicht diskriminierend sei es aber, dass Zeugen nicht zwingend vorgeschrieben seien und die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Ein Gesetzesprüfungsverfahren erachtete der Verfassungsgerichtshof bei diesen beiden Punkten nicht für nötig.

Beschränkung auf Amtsräume wahrscheinlich verfassungswidrig

Sehr wohl gegen die Verfassung könnte die Bestimmung sein, dass Eingetragene Partnerschaften nur während der Amtsstunden in den Amtsräumen stattfinden dürfen – was eine Zeremonie am Wochenende oder einem besonderen Ort praktisch unmöglich macht.

Eine „verfassungskonforme Interpretation“ des Gesetzes scheine hier nicht möglich, so die Verfassungsrichter. Sie haben Bedenken, dass die „gesetzliche Fixierung des Ortes“ für das Schließen einer Eingetragene Partnerschaft eine unsachliche Diskriminerung darstelle. Das soll ein Gesetzesprüfungsverfahren klären.

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