Mittwoch, 24. April 2024
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Homo-Hinterbliebene dürfen nicht diskriminiert werden

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Österreichische Pensionskassen dürfen Hinterbliebene Lebenspartner nicht diskriminieren. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Wien festgestellt. Vor einer Berufung vor dem Obersten Gerichtshof haben die betreffenden Pensionskassen zurückgeschreckt. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Pensionist der Austria Tabak. Er fragte bei seinen Pensionskasse, der Valida und der VBV Pensionskassen AG, nach, ob auch sein Lebenspartner wie ein Ehepartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension habe. Die Antwort fiel ernüchternd aus: Eine Hinterbliebenenpension stünde nur überlebenden Ehegatten offen.

Gerichte stärken Rechte homosexueller Hinterbliebener

Der Pensionist klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht und gewann. Das Gericht entschied, Hinterbliebenenpensionen sind auch an überlebende eingetragene Lebenspartner zu bezahlen – und zwar unter den gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe wie an überlebende Ehepartner.

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Dagegen beriefen die Pensionsversicherungen – und blizten erneut ab. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen und die Verurteilung der Valida vollumfänglich bestätigt. Das Unionsrecht verbiete klar und deutlich derartige Diskriminierungen.

RKL empfiehlt Bestätigung einzufordern

Da die Pensionsversicherungen offenbar ein negatives Urteil durch das Höchstgericht vermeiden wollen, empfiehlt das Rechtskomitee Lambda (RKL) jedem, der in eine Pensionskasse einzahlt und verpartnert ist, bei der Pensionskasse schriftlich eine Bestätigung anzufordern, dass diese die Hinterbliebenenpension auch an einen Partner auszahlt. Verweigert die Versicherung diese Bestätigung, kann der Betroffene auf Feststellung klagen. Rechtsschutzversicherungen mit dem Baustein Arbeitsrechtsschutz decken solche Verfahren.

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