Samstag, 20. April 2024
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Österreich muss Urteile nach ‚Anti-Schwulen-Paragraph‘ löschen

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Österreich muss alle Verurteilungen nach dem 2002 aufgehobenen „Homosexuellen-Paragraphen“ 209 StGB aus dem Strafregister löschen, wenn die Betroffenen das wünschen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof (EGMR) in Straßburg.

Löschung rechtlich eigentlich nicht möglich

Geklagt hatten vier Männer, einer von ihnen ist mittlerweile verstorben. Sie waren in den 1980er- und 1990er-Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 209 StGB verurteilt worden. Nach dessen Aufhebung forderten sie, dass diese Verurteilung aus dem Strafregister gelöscht wird. Dabei blitzten sie ab: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte dies 2007 unter anderem deshalb abgelehnt, weil die dafür notwendige Erneuerung der Strafverfahren hätte innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Urteile beantragt werden müssen.

Das war den Männern aber gar nicht möglich – die entsprechende Bestimmung der Strafprozessordnung gab es damals noch nicht. Für den EGMR liegt deshalb eine Verletzung der Menschenrechtskonvention vor.

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Den Betroffenen wurden je 5.000 Euro Schadenersatz zugesprochen sowie zwischen 9.000 und 16.000 für die Verfahrenskosten. Weiters müssen die Verurteilungen aus dem Strafregister gelöscht werden.

„Verurteilungen müssen aus dem Strafregister“

Für Helmut Graupner vom Rechtskomitee Lambda (RKL), der die Männer vertrat, müssen nun sämtliche Verurteilungen nach § 209 StGB „aus dem Strafregister raus“.

Für Bundesrat Marco Schreuder, Bundessprecher der „Grünen Andersrum“ ist das Urteil „erfreulich und notwendig“. Berits 2012 hatte der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines verurteilten Polizisten ähnlich geurteilt, so Schreuder.

Der § 209 StGB hatte für gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Männern ein Schutzalter von 18 Jahren vorgesehen. Nach Kritik des Verfassungsgerichtshofs wurde er 2002 aufgehoben und durch § 207b ersetzt. Dieser regelt sehr schwammig den „Missbrauch von Jugendlichen“ und beinhaltet geschlechtsneutrale Strafbestimmungen mit zwei Altersgrenzen, 16 und 18 Jahre.

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