Donnerstag, 25. April 2024
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Brandstetter will Verurteilungen nach Anti-Homo-Gesetzen leichter tilgen lassen

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Justizminister Wolfgang Brandstetter von der ÖVP hat angekündigt, die Verurteilungen nach all jenen Gesetzen leichter aus den Akten tilgen zu wollen, die ausschließlich schwule Männer betrafen. Der Justizminister kommt damit einer langjährigen Forderung des Rechtskomitee Lambda (RKL) nach. Das „Tilgungsgesetz“ umfasst elf Paragrafen, darunter auch §209 StGB. Allerdings erfolgt das Streichen der damaligen Verurteilungen nicht automatisch.

Dieser Paragraf bestrafte ausschließlich schwule Beziehungen zwischen Erwachsenden und Minderjährigen. Es wurde im Jahr 2002 durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben. Zur Zeit sind noch 112 Verurteilungen nach dem Paragraphen in den Akten der Betroffenen vermerkt.

Ein weiterer Paragraph, dessen Verurteilungen nach dem neuen Gesetz aus den Akten verschwinden sollen, sind §210, der homosexuelle Prostitution verbot. Hier gibt es noch 35 Verurteilungen in den Akten. Bei 52 Akten steht noch eine Verurteilung nach dem 1971 aufgehobenen Totalverbot von homosexuellen Handlungen. Auch diese sollen im Reißwolf der Geschichte verschwinden. Mit dem Gesetzesentwurf soll „ein wesentliches Hindernis für ein Vergessen der Verurteilungen beseitigt und die Resozialisierung gestärkt“ werden, so Brandstetter.

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Ganz freiwillig erfolgt diese Streichung allerdings nicht: Im Jahr 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Österreich verurteilt, weil es die heute menschenrechtswidrigen Gesetze gegen Lesben und Schwule zwar aufgehoben hat, die Verurteilungen danach aber trotzdem in den Akten der Betroffenen blieben.

Ein elf Paragrafen langes Gesetz ist nötig, weil eine generelle Amnestie nach diesen Verurteilungen nicht ganz einfach ist: Wenn der Betreffende schon vorher wegen anderer Vergehen verurteilt worden war, könnte die Tilgung für §209 dazu führen, dass sich die Tilgungsfristen für die anderen Delikte verlängern. Um solche Nachteile zu verhindern, wird nur auf Antrag und mit Einzelfallprüfung getilgt.

Der Staatsanwalt muss die Tilgung beantragen, wenn für den Verurteilten keine Nachteile zu erwarten sind. Für das Verfahren zuständig ist ein Einzelrichter jenes Landesgerichts, an dem das Urteil erging.

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