Donnerstag, 28. März 2024
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Justizministerium macht nichts – und öffnet so die Adoption für Homo-Paare

Erkenntnis des Verfassungsgerichts wird damit ab 1. Jänner gültig

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Ab 1. Jänner 2016 dürfen auch schwule und lesbische Paare in Österreich Kinder adoptieren. Das hat das Justizministerium heute bekanntgegeben. Damit tritt eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) unverändert in Kraft.

Bereits im Jänner hat der VfGH das Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Es gebe „keine sachliche Rechtfertigung für eine ausschließlich nach der sexuellen Orientierung ausgerichtete differenzierende Regelung“, so das Höchstgericht damals. Die Richter gaben der Regierung bis zum Ende des Jahres Zeit, die gesetzlichen Grundlagen zu reparieren, sonst würden die entsprechenden Abschnitte nach dem 31. Dezember ungültig.

Bestehende Gesetze eine „gute Regelung“

Nun hat das Justizministerium bekanntgegeben, nichts zu tun – und damit die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare ab 1. Jänner 2016 zu ermöglichen. Bereits jetzt würden Adoptionen immer individuell geprüft, von der Jugendwohlfahrt begleitet und vom zuständigen Pflegschaftsgericht genehmigt. Das sei bereits eine „gute Regelung“, so das Justizministerium.

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Betroffen sind Textstellen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Im Zuge der Einführung Eingetragener Partnerschaften in Österreich hat die ÖVP mehrere Schlechterstellungen für schwule und lesbische Paare ins Gesetz reklamiert, unter anderem das höchstrichterliche gekippte Adoptionsverbot.

Frist läuft ab, Adoptionsrecht wird geöffnet

Die Konsequenz: Mit 31. Dezember läuft die Frist, die der VfGH der Regierung zur Reparatur des Gesetzes aus. Da es nicht repariert wird, werden die vom Höchstgericht beanstandeten Stellen in ABGB und EPG einfach ungültig, schwule und lesbische Paare werden in Adoptionen dann heterosexuellen Paaren gleichgestellt.

Dass Diskriminierung wieder durch ein Höchstgericht aufgehoben werden, ärgert Marco Schreuder, Bundesvorsitzender der Grünen Andersrum: „Zahllose Diskriminierungen wurden mittels Gerichtsverfahren schon zu Fall gebracht, zahllose Diskriminierungen sind immer noch im holprigsten Gesetz der Republik, nämlich im Gesetz zur Eingetragen Partnerschaft, vorhanden. Die gehören ein für alle mal beseitigt und die Ehe für alle geöffnet“, so der Bundesrat.

Noch immer 45 Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft

Grundlage für die Aufhebung war Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser regelt das Recht auf Privat- und Familienleben. Dieses begründet zwar kein Recht auf Adoption. Wenn es ein derartiges Recht gibt, müsse das aber diskriminierungsfrei geregelt werden, so VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei der Aufhebung im Jänner.

Wie das Rechtskomittee Lambda (RKL) festgestellz hat, gibt es in Österreich noch 45 Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft. Dazu zählt unter anderem, dass sich schwule und lesbische Paare nicht in Standesämtern verpartnern dürfen, sondern auf die Bezirksverwaltungsbehörden ausweichen müssen. Diese sind in Großstädten zwar in der Regel ident, besonders in den Bezirken wird der schönste Tag im Leben so aber oft zu einer formlosen Unterschrift im Amtszimmer.

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