Freitag, 29. März 2024
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Recht auf Familien-Zusammenführung gilt auch für Lesben und Schwule

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Das Recht auf Familienleben gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem wegweisenden Urteil bestätigt. Konkret ging es um eine Frau, die nicht zu ihrer Partnerin ziehen konnte.

Danka Pajić kommt aus Bosnien-Herzegovina. Ihre Partnerin, mit der sie in einer stabilen Beziehung lebt, wohnt allerdings in Kroatien. Doch dem gemeinsamen Glück machten die Behörden einen Strich durch die Rechnung: Der Familiennachzug von Pajić ins benachbarte Kroatien wurde ihr verwehrt.

Sie klagte und bekam nun vor dem EGMR Recht: Danka Pajić den Nachzug zu ihrer Partnerin zu verwehren, widerspreche gleich zwei Stellen der Europäischen Menschenrechtskommission: Artikel 8, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens regelt, und Artikel 14, in dem das Diskriminierungsverbot auch aufgrund der sexuellen Orientierung festgeschrieben ist.

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Als Folge ist gleichgeschlechtlichen Partnern wie Danka Pajić der Familiennachzug zu gleichen Bedingungen wie heterosexuellen Paaren zu gewähren. Das Höchstgericht machte klar: Der Schutz des Familienlebens hängt nicht davon ab, ob jemand verheiratet oder verpartnert ist. Auch gleichgeschlechtliche Paare, die mangels gesetzlicher Möglichkeiten weder verheiratet noch verpartnert sind, sind geschützt.

Die Republik Kroatien wurde außerdem zur Zahlung von 10.000 Euro Entschädigung an Pajić sowie zur Übernahme der Kosten in der Höhe von 5.690 Euro verurteilt.

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