Donnerstag, 28. März 2024
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Kein schwules Paar in Hochzeitsvilla: Gericht verurteilt Vermieter

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Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Landgericht Köln einen homophoben Vermieter zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Der Mann vermietet die Villa, in der er mit seiner Schwiegermutter normalerweise selbst wohnt, an Hochzeitspaare. Üblicherweise stellt der Vermieter den Hochzeitpaaren für die Nacht ihrer Hochzeit dann auch sein Schlafzimmer zur Verfügung. Doch vor zwei Jahren hat er einem schwulen Paar die Verpartnerungsfeier in seinen Räumlichkeiten verweigert.

Deshalb ist er bereits im November 2015 zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von 1.700 Euro verurteilt worden. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Köln dem Paar 1.500 Euro Entschädigung zugesprochen. Es sah im Verhalten des Vermieters, wegen der sexuellen Orientierung des Paares keinen Vertrag abzuschließen, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die beiden Männer hatten bei dem Vermieter der Hochzeitsvilla per E-Mail angefragt, ob ein schwules Paar für ihn ein Problem wäre. Die Antwort darauf war negativ: „Das Haus gehört meiner Mutter, und die kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden.“ Auf Nachfrage bestätigte der Mann, dass die Antwort eine Absage wäre – noch bevor er das Paar bei einem Besichtigungstermin persönlich kennenlernte.

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Daraufhin zogen die beiden Männer vor Gericht. Nach dem Amtsgericht kam auch das Landgericht zu dem Schluss, dass der Vermieter des Hochzeitsschlosses das Paar aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert hat – und damit gegen das AGG verstoßen habe.

Die Diskriminierung selbst stand für das Gericht außer Frage – doch eine Entschädigung sieht das Gesetz nur bei einem Massengeschäft vor. Und der Vermieter hatte unter anderem argumentiert, dass er kein Massengeschäft betreibe, da er den Hochzeitspaaren sein privates Schlafzimmer zur Verfügung stelle.

Das sah das Gericht anders: Schließlich biete er das Haus im Internet zur Vermietung an. Und wenn man sich entschließt, sein Schlafzimmer Dritten zu überlassen, habe man keinen vernünftigen und rechtsgültigen Grund, warum eine Vermietung an homosexuelle Paare die eigenen Empfindungen verletze, die an heterosexuelle Paare aber nicht.

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