Donnerstag, 25. April 2024
HomePolitikEuropaHomosexualität für Flüchtlinge aus Marokko ein Asylgrund

Homosexualität für Flüchtlinge aus Marokko ein Asylgrund

Schon das zweite Urteil eines deutschen Gerichts, das Homosexualität als Fluchtgrund aus Nordafrika anerkennt

Meistgelesen

Neu auf GGG.at

Schwule und lesbische Flüchtlinge aus Marokko haben in Deutschland prinzipiell ein Recht aus Asyl. Zu diesem Schluss kommt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil. Nach Ansicht des Gerichts droht Homosexuellen aus Marokko in ihrer Heimat die Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Bundesamt lehnte Asylantrag wegen Homosexualität ab

Geklagt hatte ein 27-jähriger Marokkaner, der am 8. Juli 2015 nach Deutschland gekommen war. Kurz darauf stellte er einen Asylantrag. Diesen begründete er unter anderem damit, dass er schwul sei uns seine sexuelle Orientierung in Marokko nicht ausleben könne. Der Antrag wurde jedoch am 31. März 2016 abgelehnt – daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Dieses entschied zugunsten des jungen Mannes: Die strafrechtliche Verfolgung, die ihm als schwuler Mann in Marokko laut Ansicht des Richters „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ drohe, sei als „unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar“. Homosexualität kann in dem nordafrikanischen Staat mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden.

- Werbung -

Urteil ist eine Schlappe für die Argumentation der Asylbehörden

Und während Asylbehörden in diesem Fall immer wieder argumentieren, der Asylwerber könne seine sexuelle Orientierung in der Heimat verstecken, ist das für das Verwaltungsgericht Düsseldorf keine Option: „Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird“, beruft sich Richter Oliver Röhr auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Und es ist nicht das erste Urteil dieser Art: Bereits im November 2015 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Fall eines anderen schwulen Flüchtlings aus Marokko, der 2013 über Ungarn und Österreich nach Deutschland einreiste, gleich entschieden.

Kann ein Land, das Homosexuelle verfolgt, ein „sicherer Herkunftsstaat“ sein?

Für die deutsche Bundesregierung ist dieses Urteil mehr als unangenehm. Denn sie möchte Marokko gerne in die Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ aufnehmen. Bürger aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden, weil Deutschland davon ausgeht, dass dort sämtliche relevanten Rechtsstandards eingehalten werden. Dass dem nicht so ist, zeigt nun das Urteil aus Düsseldorf.

Dem entsprechend gibt sich auch der Anwalt des 27-jährigen Marokkaners kämpferisch. Auf seiner Homepage schreibt Marcel Keienborg, dass es fraglich sei, ob Marokko als „sicherer Herkunftsstaat“ verfassungsgemäß wäre. Denn nach dem Grundgesetz wäre die Voraussetzung dafür, dass „dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ und dies auch „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint“.

Grundvoraussetzungen, an denen die unabhängige deutsche Justiz im Gegensatz zur Bundesregierung offenbar zweifelt.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner