Samstag, 20. April 2024
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Neues Erbrecht bringt Vorteile für schwule und lesbische Paare

„Gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart“ ist kein Grund mehr, Nachkommen den Pflichtteil zu verweigern.

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Am 1. Jänner ist in Österreich ein neues Erbrecht in Kraft getreten. Es verbessert unter anderem die Situation von Lebensgefährten – also Partner, die ohne Ehe oder Eingetragener Partnerschaft zusammenleben. Und auch für Paare in einer Eingetragenen Partnerschaft gibt es Verbesserungen.

Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten

So haben Lebensgefährten mit dem Jahreswechsel 2017 ein „außerordentliches Erbrecht“: Gibt es keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Bisher hatten Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche, konnten aber in einem Testament bedacht werden.

Das betrifft auch schwule und lesbische Paare. Voraussetzung ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet oder in einer Eingetragenen Partnerschaft war.

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Lebensgefährte darf in der Wohnung bleiben

Auch wird das gesetzliche Vorausvermächtnis auf Lebensgefährten erweitert: Das heißt, der Lebensgefährte hat nach dem Tod seines Partners das Recht, vorerst weiter in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Dieses Recht ist allerdings zeitlich befristet und endet ein Jahr nach dem Tod des Partners. Notare empfehlen allerdings, dass auch künftig ein Testament erstellt wird, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin erben soll.

Weiters werden seit 1. Jänner 2017 auch Pflegeleistungen von Lebensgefährten oder nahen Angehörigen im Erbrecht berücksichtigt. Das heißt, sie bekommen ihre Ansprüche für die Pflege des Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren abgegolten und müssen sie nicht mehr einklagen. Das betrifft Personen, die  den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang unentgeltlich gepflegt haben.

Änderungen beim Pflichtteil betreffen auch Lesben und Schwule

Paare, die in einer Eingetragenen Partnerschaft leben, können von den Vereinfachungen beim Pflichtteil betroffen sein. So haben künftig nur mehr Ehegatten und Eingetragene Partner sowie die Nachkommen einen Anspruch darauf, nicht mehr aber Eltern. Besteht seit mehr als 20 Jahren kein familiärer Kontakt, kann der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden. Homosexualität ist übrigens kein Grund mehr, um enterbt zu werden. Eine „gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart“ ist nach der Erbrechtsreform kein Grund mehr, den Nachkommen den Pflichtteil zu verweigern.

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