Freitag, 29. März 2024
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Kein Vaterschaftsurlaub für lesbische Partnerinnen

Europagericht urteilt: Wenn nur biologische Väter den Urlaub in Anspruch nehmen können, ist das rechtens

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Die lesbische Partnerin einer frischgebackenen Mutter hat nicht automatisch Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Denn wenn der Staat eine Regelung schafft, die Vätern mehr Gelegenheit geben soll, sich um ihren Nachwuchs zu kümmern, muss er diese nicht auch auf weibliche Partner der Mutter ausweiten. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall einer Französin.

Vaterschaftsurlaub nur für biologische Väter ist rechtens, sagt der EGMR

Deren Freundin hatte im Jahr 2004 einen Sohn zur Welt gebracht. Sie selbst suchte um einen elf Tage dauernden Vaterschaftsurlaub an – doch die zuständige Krankenkasse wies den Antrag mit einem Verweis auf die Rechtslage ab. Denn dem Gesetz zufolge steht dieser Urlaub nur dem rechtlichen Vater des Kindes zu. Die Rechtslage lasse keinen Spielraum für die Gewährung des Vaterschaftsurlaubs an die Partnerin der Mutter, so die Krankenkasse.

Darauf klagte die Frau vor dem zuständigen Sozialgericht – und verlor in allen Instanzen. Als Folge zog sie vor den EGMR, mit der Argumentation, sie werde aufgrund ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert. Doch auch der Gerichtshof in Straßburg konnte keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellen. Zwar räumten die Richter ein, dass sich die Französin in einer Situation befinde, die mit der eines biologischen Vaters vergleichbar sei – die Ungleichbehandlung sei aber legitim.

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Gleichgeschlechtliche Partner können stattdessen in Frankreich Pflegeurlaub beantragen

Mit dieser Regelung, den Vaterschaftsurlaub nur den rechtlich anerkannten Eltern zu gewähren,  habe sich die französische Regierung innerhalb ihres Einschätzungsspielraumes bewegt, so die Höchstrichter. Auch gründe die Ungleichbehandlung auch gar nicht auf dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung: Wenn der Mann in einer heterosexuellen Beziehung nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, habe dieser ebenfalls keinen Anspruch, so der Gerichtshof.

Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass gleichgeschlechtliche Partner seit 2012 in Frankreich Pflegeurlaub beantragen könnten – und damit die gleichen Ansprüche in Anspruch nehmen könnten wie beim Vaterschaftsurlaub.

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