Donnerstag, 18. April 2024
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EuGH: Psycho-Test für homosexuelle Asylwerber ist rechtswidrig

Ungarn wurde wegen seiner Praxis von den Richtern in Luxemburg zurechtgewiesen

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Asylwerber dürfen bei der Prüfung ihres Antrags nicht auf ihre sexuelle Orientierung getestet werden: Der Test wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Asylwerbers. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gestern entschieden.

Auch, wenn es keine Widersprüche im Asylantrag gab, ließ die ungarische Behörde den Mann untersuchen

Geklagt hat ein nigerianischer Staatsbürger, der im April 2015 in Ungarn um Asyl angesucht hat, weil ihm in seinem Heimatland wegen seiner sexuellen Orientierung Verfolgung drohen. Und obwohl die ungarischen Behörden in seinem Antrag keine Widersprüche fanden, wiesen sie ihn ab: Weil das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten die sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe.

Dagegen klagte der Asylwerber vor dem ungarischen Verwaltungsgerichtshof. Die Tests im Rahmen des Gutachtens würden eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstellen und ermöglichten es nicht, die Plausibilität seiner sexuellen Orientierung einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob und wie diese Gutachten rechtlich einzuschätzen seien.

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Besser als Gutachten seinen Befragungen von „kompetentem Personal“, so die Richter

Und die Richter gaben dem Asylwerber recht: Zwar bestätigt der EuGH, dass es den Behörden grundsätzlich erlaubt sei, mit Hilfe von Gutachten einzuschätzen, ob der Asylwerber tatsächlich Schutz brauche. Diese Gutachten müssten aber mit der EU-Grundrechtecharta und der darin verankerten Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einklang stehen.

Stattdessen könnten die Behörden mit zu dem Thema „kompetenten Personal“ die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Asylbewerbern prüfen, ohne in deren „intimste Lebensbereiche“ einzudringen, empfiehlt das Gericht. Außerdem können sich Behörden unter anderem auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Asylwerbers stützen, wenn Dokumente und Unterlagen zur Beweis der sexuellen Orientierung des Asylwerbers fehlen.

Es ist nicht das erste Mal, dass der ungarische Staat wegen der Behandlung schwuler Asylwerber getadelt wird: Im Jahr 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unser Nachbarland verurteilt, weil es einen schwulen Asylwerber in Aufnahmehaft genommen hatte.

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