Donnerstag, 28. März 2024
HomeNewsInterVerfassungsgerichtshof prüft Recht auf Drittes Geschlecht

Verfassungsgerichtshof prüft Recht auf Drittes Geschlecht

Höchstrichter prüfen das Recht auf Drittes Geschlecht - in Deutschland wurde es schon anerkannt

Meistgelesen

Neu auf GGG.at

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird prüfen, ob es ein Recht auf ein Drittes Geschlecht geben  muss. Eine Entscheidung sei in einer der nächsten Sitzungen des Höchstgerichts zu erwarten, heißt es in einer aktuellen Aussendung des VfGH. Die Richter haben sich bereits am 14. März auf einen Prüfungsbeschluss geeinigt. Dieser wurde heute zugestellt.

Die Prüfung durch die Richter ist ein Etappensieg für den Intersex-Aktivisten Alex Jürgen

Demnach hat der VfGH Bedenken, dass es gegen den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen könnte, wenn es nur die Möglichkeit gibt, das Geschlecht weiblich oder männlich anzugeben.

Anlass für die Prüfung ist die Beschwerde von Intersex-Aktivist Alex Jürgen aus Oberösterreich. Die Person versuchte erfolglos, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf „inter“ oder eine andere ähnliche Formulierung ändern zu lassen. Sowohl der Bürgermeister der Heimatstadt als auch das Landesverwaltungsgericht haben den Änderungswunsch abgelehnt.

- Werbung -

Deshalb prüft der Verfassungsgerichtshof nun das Personenstandsgesetz (PStG), nach dem das Geschlecht bei der Eintragung von Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen ist.

Entspricht die strenge Unterscheidung von „männlich“ und „weiblich“ auch für die Höchstrichter nicht mehr der Wirklichkeit?

Zwar werden dort die Kategorien für diese Eintragung nicht vorgegeben. Der VfGH geht in seinem Prüfungsbeschluss jedoch davon aus, „dass die Regelungen des PStG 2013 vor dem Hintergrund der in der Rechtsordnung (auch) sonst vorherrschenden Kategorisierung des ‚Geschlechts‘ in ‚weiblich‘ und ‚männlich‘ und einer sozialen Realität zu sehen sind, die Menschen (unter anderem) auch wesentlich mit ihrem Geschlecht wahrnimmt und dabei (immer noch) überwiegend von einer binären Zuordnung in Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts ausgehen dürfte“.

Allerdings können die Geschlechtsmerkmale eines Menschen durch eine „atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts“ gekennzeichnet sein können, „sodass die Geschlechtsentwicklung mancher Personen Varianten aufweist, die die Einordnung als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulassen“. Solche Menschen dürften nach Meinung der Höchstrichter außerdem eine besonders verwundbare Gruppe darstellen – vor allem, wenn es sich um Kinder handelt.

Besonders Geschlechtsanpassungen von Kindern kritisiert der VfGH

Nun geht der VfGH davon aus, dass Artikel 8 der EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – „und damit das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität“ – festschreibt. Das würde bedeuten, dieser Artikel dürfte „hinreichend flexible Regelungen erfordern, die bei der Angabe des Geschlechts auch Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich anerkennen“, so der VfGH.

„Es sollte insbesondere möglich sein, eine geschlechtliche Zuordnung so lange offen zu lassen, bis betroffenen Menschen eine selbstbestimmte Zuordnung möglich ist.“ Damit folgt der Gerichthof über weite Strecken der Argumentation des Wiener Menschenrechtsanwalts Helmut Graupner, der Alex Jürgen in dieser Rechtssache vertritt. Das Rechtskomitee Lambda (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente und intergeschlechtliche Menschen, bezeichnet den Fall als wegweisend für die Rechte intergeschlechtlicher Menschen.

In Deutschland hat sich das Verfassungsgericht schon für das Dritte Geschlecht ausgesprochen

Sowohl die Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes als auch die Volksanwaltschaft haben sich letztes Jahr für die Einführung eines Dritten Geschlechts in Österreich ausgesprochen. Die Bioethikkommission hat Ende Oktober  eine einstimmige Stellungnahme zu Intersexualität und Transidentität verabschiedet. Die Einführung einer dritten Option in Personenstandsregistern wird darin ausdrücklich empfohlen.

In Deutschland hatte das dortige Bundesverfassungsgericht im November in einem europaweit einzigartigen Richterspruch zugunsten des dritten Geschlechts entschieden. Es forderte von der Politik, intersexuellen Menschen den Eintrag im Geburtenregister mit einem dritten Geschlecht zu ermöglichen. Zur Begründung verwies das deutsche Höchstgericht auf das Persönlichkeitsrecht.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner