Dienstag, 5. Dezember 2023
HomeNewsTransPensionsalter: EuGH stärkt Rechte von Trans-Personen

Pensionsalter: EuGH stärkt Rechte von Trans-Personen

Wer als Frau lebt, kann auch dann in Pension gehen, wenn es alle andere Frauen können

Meistgelesen

Neu auf GGG.at

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat heute die Rechte von Trans-Personen gestärkt: Geklagt hatte eine Britin, deren Pensionsantrag nach der Geschlechtsanpassung abgelehnt wurde, weil sie rechtlich trotz Operation noch als Mann geführt wurde. Das war nicht rechtens, so die Höchstrichter heute.

Die Trans-Frau konnte nicht in Pension gehen, weil sie sich von ihrer Frau nicht scheiden lassen wollte

Die transsexuelle Britin hatte im Jahr 2008 ihr 60. Lebensjahr vollendet – und wäre damit pensionsberechtigt. Für Männer galt damals in Großbritannien ein Pensionsalter von 65 Jahren. Trotzdem verwehrte ihr die zuständige Behörde die Rente.

Denn die Trans-Frau war weiterhin mit der Frau verheiratet, die sie im Jahr 1995 – noch als Mann – geheiratet hatte. Nach britischem Recht war eine Scheidung aber verpflichtend notwendig, um das Geschlecht rechtlich anpassen zu können – die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare war damals in Großbritannien noch nicht eingeführt worden.

- Werbung -

Doch eine Scheidung lehnte die Trans-Frau aus religiösen Gründen ab. Deshalb behandelte die zuständige Behörde die Frau als Mann und stellte einen negativen Rentenbescheid aus. Sie klagte daraufhin gegen den Bescheid. Der Supreme Court of the United Kingdom leitete daraufhin den Fall an den EuGH weiter, weil dieser EU-Recht betreffe.

Diskriminierung verboten: Höchstgericht in Luxemburg gibt der Trans-Frau Recht

Und die Richter in Luxemburg gaben der Frau Recht. Zwar fallen die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsanpassung und einer Eheschließung in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Doch dabei müssten sie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten – und das trifft auf die Trans-Frau zu.

Weil die Frau „während eines erheblichen Zeitraums in einer anderen Geschlechtszugehörigkeit als der bei der Geburt eingetragenen gelebt“ und sich auch einer Geschlechtanpassung unterzogen habe, müsse sie wie alle anderen Frauen das Recht haben, nicht wegen ihres Geschlechtes diskriminiert zu werden, so die Richter des EuGH in Luxemburg.

Dabei spiele das amtliche Geschlecht – und damit auch die Aufforderung, sich scheiden zu lassen – bei der Anerkennung der Pension keine Rolle: „Das Ziel der Voraussetzung der Ungültigerklärung der Ehe (das darin besteht, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern) hat mit dem System der Ruhestandsrente nichts zu tun“, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.