Donnerstag, 18. April 2024
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Verfassungsgerichtshof bestätigt das Recht auf Drittes Geschlecht

Intersexuelle Personen haben Recht auf eine passende Bezeichnung im Personenstandsregister

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Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, haben ein Recht auf eine Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) oder in Urkunden, die ihrem Geschlecht entspricht. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) heute, Freitag, festgestellt. Die Republik Österreich muss damit in ihren Dokumenten neben „männlich“ und „weiblich“ einen dritten Geschlechtseintrag ermöglichen.

„Zum ersten Mal werde ich als das anerkannt, was ich bin“, freut sich Intersex-Aktivist Alex Jürgen

Das Höchstgericht hat die derzeit geltenden Bestimmungen im Zuge einer amtswegigen Prüfung untersucht, nachdem sich der Intersex-Aktivist Alex Jürgen an das Höchstgericht gewandt hatte, weil es ihm nicht gestattet worden war, den Geschlechtseintrag im ZPR auf „inter“ oder eine ähnliche Formulierung ändern zu lassen. Sowohl der zuständige Bürgermeister als auch das Landesverwaltungsgericht hatten den Antrag abgelehnt.

„Heute habe ich zum ersten Mal im Leben das Gefühl, als das anerkannt zu sein, was ich bin. So wie ich geboren wurde“, so Alex Jürgen, dessen Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig sind und der sich weder als Mann noch als Frau fühlt, in einer ersten Reaktion. Er wird vom Bürgerrechtsanwalt Helmut Graupner vertreten.

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Noch ist offen, wie das Dritte Geschlecht in Urkunden bezeichnet werden wird

Offen bleibt noch, wie die alternativen Geschlechtsformen in Urkunden zu bezeichnen sind. Das lasse sich den Gesetzen nicht entnehmen, wäre aber „unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich“. Es gebe mehrere Begriffe wie „divers“, „inter“ oder „offen“, die von der Ethikkommission des Bundeskanzleramtes empfohlen wurden – der Gesetzgeber könnte auch eine bestimmte Variante vorgeben.

Der Intersexuellen-Community wird mit der Entscheidung des VfGH erstmals zu mehr Anerkennung, Sichtbarkeit und Rechten verholfen. Dem entsprechen herrscht auch bei den Menschenrechtsinitiativen Verein Intergeschlechtlicher Menschen Österreich (VIMÖ), Plattform Intersex Österreich und HOSI Salzburg Zuversicht.

In der Intersexuellen-Community ist die Freude über das Urteil groß

„Das Wichtigste ist, dass nun eine Option geschaffen wird, die keine Zwangsoption ist, sondern auf Freiwilligkeit und Selbstbestimmung beruht“, betonen Tobias Humer, Obmensch von VIMÖ, und Luan Pertl, Obmensch von VIMÖ Zweigverein Wien.

„In der Umsetzung des dritten Personenstands wünschen wir uns eine Option wie ‚Inter*/Diverse‘, welche keinesfalls auf medizinischen Diagnosen beruhen darf“, so die Aktivisten. Dabei dürfen keine zusätzlichen bürokratischen Hürden aufgebaut werden, betonen sie. Man fordere „Selbstbestimmung statt Pathologisierung“.

„Endlich kann niemand mehr verleugnen, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt. Vielfalt ist die Norm und die Existenz von geschlechtlicher Vielfalt darf nicht länger problematisiert und pathologisiert werden! Dank dem Mut von Alex Jürgen, einen richtigen Eintrag einzufordern, muss sich das gesamte Rechtssystem mit der Frage der rechtlichen Gleichstellung und dem Schutz aller Geschlechter auseinandersetzen“, fügt Tinou Ponzer von VIMÖ hinzu.

Die geschlechtliche Identität ist durch die Menschenrechte geschützt

Der VfGH gründet seine Entscheidung auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Darunter fallen auch der Schutz der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und somit die geschlechtliche Identität.

Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis des VfGH, das heute zugestellt wurde, Artikel 8 „schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“ Er räume „Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen“.

Keine Gesetzesänderung notwendig: „Geschlecht“ ist im Personenstandsgesetz nicht näher definiert

Eine Gesetzesänderung wird durch den Spruch der Höchstrichter nicht notwendig. Zwar verpflichtet das Personenstandsgesetz zur Eintragung des Geschlechts sowohl bei Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister als auch auf Personenstandsurkunden. Das Gesetz konkretisiert allerdings „Geschlecht“ nicht näher, gibt also keine Beschränkung ausschließlich auf männlich oder weiblich vor.

Zu den Befürwortern des Dritten Geschlechts zählten unter anderem die Bioethik-Kommission im Bundeskanzleramt und die Volksanwaltschaft. In Deutschland hat das zuständige Bundesverfassungsgericht bereits im November 2017 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass es beim Geschlechtseintrag eine dritte Möglichkeit geben muss. Mit der heutigen Entscheidung zieht auch Österreich nach.

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