Donnerstag, 28. März 2024
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„Nicht schwul genug“: Asylamt zieht Entscheider ab

Entlassen oder versetzt wurde er offenbar nicht - den Betroffenen empfiehlt das Amt eine Berufung

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Er war für die „irrste Abschiebe-Begründung Europas“ verantwortlich, wie die deutsche Bild-Zeitung schrieb. Jetzt zieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erste Konsequenzen: Der Mitarbeiter, der einem 18-Jährigen Asyl verweigerte, weil er ihm nicht schwul genug aussah, darf zur Zeit keine Bescheide mehr ausstellen.

Bereits seit Mai stellt der Beamte dem Innenministerium zufolge keine Bescheide mehr aus

Wie das Innenministerium mitteilt, wurde bereits nach dem Vorkommen der ersten Vorwürfe gegen den Beamten im Mai 2018 eine interne Prüfung veranlasst. „Dabei wurde festgestellt, dass vom Referenten erlassene Bescheide hinsichtlich der Ausdrucksweise und Formulierungen nicht den qualitativen Standards des BFA entsprechen“, so das Innenministerium.

Das Bundesamt zog die Konsequenzen und entzog dem Mann noch im Mai mit sofortiger Wirkung die Approbation – also das Recht, derartige Entscheidungen zu treffen. Ob der Mann an anderer Stelle im Bundesamt eine neue Aufgabe gefunden hat oder entlassen wurde, lässt das Ministerium offen. Auch ist unklar, ob er seine Approbation künftig wieder bekommen könnte, wenn sich die Aufregung gelegt hat.

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Plötzlich liegt dem BFA die Situation von LGBT-Geflüchteten am Herzen

Und auch sonst kommen aus dem BFA ungewohnte Töne: Die Qualität der Arbeit werde auch mit externen Partnern wie dem UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR „kontinuierlich weiteretwickelt“, heißt es jetzt.

„Gerade im Bereich LGBTIQ ist aktuell mit dem UNHCR eine gemeinsame, weiterführende Schulung in Planung“, so das Innenministerium. Ein großer Fortschritt – bekam SPÖ-Gleichstellungssprecher Mario Lindner noch vor kurzem als Antwort auf eine Anfrage aus dem Innenministerium die Antwort, es gebe für die Einzelfallprüfung „keine speziellen Regeln oder Anleitungen, die besonders im Fall von LGBTI-Flüchtlingen vorsehen, wann ein Fluchtgrund als zwingend glaubhaft anzusehen ist“.

Für diejenigen, die einen „hinsichtlich der Ausdrucksweise und Formulierungen nicht den qualitativen Standards des BFA“ entsprechenden negativen Asylantrag bekommen haben, empfiehlt das Ministerium, „gegen die Entscheidung Beschwerde bei der zuständigen Überprüfungsinstanz (BVwG) zu erheben“. Die Bescheide selbst zu kontrollieren – so weit möchte man im BFA mit der Qualitätskontrolle dann wohl doch nicht gehen.

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