Donnerstag, 25. April 2024
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Schwuler Asylwerber gewinnt vor EuGH Klage gegen Österreich

Das Abweisen des Asylantrags entsprach nicht EU-Recht

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Eine deutliche Klatsche für das österreichische Asylwesen hat es heute aus Luxemburg gegeben: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einem Iraker recht gegeben, dessen Asylantrag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgelehnt hatte, weil er seinen wahren Fluchtgrund Homosexualität zu spät nannte. 

Bei seinem ersten Asylantrag hat der Mann nicht angegeben, schwul zu sein

Der Mann hatte in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz angegeben, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsse, weil er sich geweigert hatte, für schiitische Milizen zu kämpfen. Dieser Antrag wurde vom BFA rechtskräftig abgewiesen. 

Einige Monate später hatte der Iraker daraufhin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gab er als Grund für seine Verfolgung an, dass er schwul sei und Homosexualität sowohl im Irak wie auch im Islam verboten sei. Er begründete diese neue Begründung damit, dass er zum Zeitpunkt seines ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich wegen seiner Homosexualität nichts zu befürchten hätte. 

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Der EuGH entschied zugunsten des Asylwerbers

Das BFA wies den Folgeantrag als unzulässig zurück, weil er den rechtskräftigen ablehnenden Bescheid in Frage stelle – und innerhalb von zwei Wochen gestellt worden werden müsste, nachdem der Iraker vom Grund für ein neues Verfahren erfahren hätte. 

Der Iraker war hingegen der Meinung, dass der Folgeantrag zur Eröffnung eines neuen Verfahrens hätte führen müssen. Deshalb klagte er gegen die BFA-Entscheidung durch alle Instanzen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als österreichisches Höchstgericht legte den Streit schließlich dem EuGH vor – und der entschied jetzt zugunsten des Klägers. 

Nach EU-Recht dürfe die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nicht – wie in Österreich – davon abhängig gemacht werden, dass dieser Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werde, so die EU-Richter in Luxemburg. Die Prüfung von Faktoren, die beim ersten Verfahren nicht genannt wurden, aber damals schon bestanden, dürfe nicht automatisch zur Ablehnung des Folgeantrags führen, so die Entscheidung des EuGH. Nun muss der VwGH auf Basis dieses Urteils entscheiden. 

Ernst-Dziedzic: „Schritt in die richtige Richtung“

Für Ewa Ernst-Dziedzic, Sprecherin der Grünen für Außenpolitik, Migration, LGBTIQ und Menschenrechte, ist das Urteil des EuGH “ein weiterer Schritt in die richtige Richtung”: “Die besondere Situation von Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsmerkmale oder ihrer Geschlechtsidentität aus ihrem Heimatland fliehen mussten, muss auch im Asylverfahren berücksichtigt werden”, machte sie klar. 

Denn wenn Angehörige sexueller Minderheiten vor Gewalt und Verfolgung flüchteten, hinterlasse dies tiefe Spuren und Traumatisierungen, so Ernst-Dziedzic: “Nicht alle sind in der Lage, gleich zu Beginn des Asylverfahrens offen über ihre sexuelle Orientierung und ihre traumatisierenden Erfahrungen zu sprechen. Umso wichtiger ist die heutige Entscheidung”. 

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