Freitag, 19. April 2024
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EuGH stärkt die Rechte gleichgeschlechtlicher Eltern

Kinder haben ein Recht auf die Staatsbürgerschaft ihrer Mütter

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte gleichgeschlechtlicher Elternpaare und deren Kinder gestärkt: In einem Urteil, das heute, Dienstag, veröffentlicht wurde, stellte das Gericht klar, dass das Herkunftsland eines Elternteils die Staatsbürgerschaft des Kindes anerkennen muss – unabhängig davon, ob es sich um den leiblichen Elternteil handelt oder es den Vorschriften des EU-Mitgliedsstaates entspricht.

Die Tochter einer Bulgarin bekam keine bulgarische Staatsbürgerschaft

Geklagt hatte ein lesbisches Ehepaar: Eine der Frauen ist bulgarische Staatsbürgerin, die andere Britin, sie leben zusammen in Spanien. Im Jahr 2019 bekam eine der Frauen ein Mädchen. Diesem stellten die spanischen Behörden eine Geburtsurkunde aus, in der beide Frauen als Mütter bezeichnet werden. 

Als die Bulgarin für ihr Kind um die Staatsbürgerschaft ansuchen wollte, weigerte sich die zuständige Behörde der Stadt Sofia. Weil es auch in Spanien und Großbritannien rechtliche Hürden gab, ist das Mädchen bis heute staatenlos.

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Die Begründung des Amtes in Sofia: Die öffentliche Ordnung in Bulgarien lasse nur Geburtsurkunden mit Mutter und Vater zu. Auch gehe aus der spanischen Geburtsurkunde nicht hervor, ob die Bulgarin die leibliche Mutter und das Kind somit bulgarischer Abstammung sei. 

Bulgarien muss die Elternschaft anerkennen, macht das Gericht klar

Doch darauf kommt es nicht an, macht der EuGH klar: Spanien habe bescheinigt, dass beide Frauen die Eltern des Kindes seien – und das muss auch Bulgarien anerkennen. Und schon aus der rechtlichen Elternschaft der Bulgarin ergebe sich, dass ihr Kind ein Anrecht auf die bulgarische Staatsbürgerschaft habe. 

Aus dem Urteil ergibt sich auch für den anderen Elternteil ein Reise- und Aufenthaltsrecht mit dem Kind in diesem Land. Den von Bulgarien behaupteten Widerspruch zur nationalen Identität und öffentlichen Ordnung des Landes sieht der EuGH nicht – schließlich sei Bulgarien nicht verpflichtet, die gleichgeschlechtliche Ehe anzuerkennen oder selbst eine Geburtsurkunde mit zwei Müttern auszustellen.

Allerdings verstoße es gegen EU-Recht, „dem Kind die Beziehung zu einem seiner Elternteile bei der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit vorzuenthalten oder die Ausübung dieses Rechts unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind“, so die klare Botschaft aus Luxemburg.

Das Urteil hat Folgen für die ganze EU

Das Urteil hat auch Folgen für andere EU-Staaten. In Deutschland gilt beispielsweise nur die gebärende Frau in der Geburtsurkunde als Mutter. Zwei Frauen wandten sich deshalb vor das Oberlandesgericht (OLG) Celle.  Das Gericht setzte das Verfahren aus, weil im Bürgerlichen Gesetzbuch ausschließlich von „Mutterschaft“ und „Vaterschaft“ die Rede sei – was den Richtern zufolge verfassungswidrig sein könnte. 

Nun liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht, das sich an der Entscheidung aus Luxemburg orientieren könnte, auch wenn es im deutschen Fall einige Unterschiede gibt. Auch der Ampel-Koalitionsvertrag erwähnt die Mit-Mutterschaft explizit: „Wenn ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren wird, sind automatisch beide rechtliche Mütter des Kindes, sofern nichts anderes vereinbart ist“, heißt es dort etwa.

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