Samstag, 20. April 2024
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Kosten für Leihmutter in Deutschland nicht steuerlich absetzbar

Schwules Paar blitzt beim Finanzgericht Münster ab

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Schwule Paare können in Deutschland die Kosten für eine Leihmutter und die Spenderin der Eizelle nicht steuerlich absetzen. Das hat das Finanzgericht Münster am Montag bekanntgegeben – und die Entscheidung des beklagten Finanzamtes bekräftigt.

Das Paar wollte 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen

Geklagt hatte ein schwules Ehepaar, das in Kalifornien eine Leihmutter mit dem Austragen des Kindes beauftragt hatte. Dabei wurde eine Eizelle, die von einer anderen Frau gespendet wurde, mit dem Samen eines der beiden Kläger künstlich befruchtet und der Frau dann eingesetzt. Das Kind lebt seit der Geburt bei den beiden Männern in Deutschland.

Die Gesamtkosten für die Behandlung betrugen rund 13.000 Euro. Diese Summe enthielt Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fruchtbarkeit. Denn prinzipiell werden in Deutschland Kosten für eine künstliche Befruchtung wegen Empfängnisunfähigkeit als außergewöhnliche Belastung anerkannt – was dann Steuern spart.

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Berufung auf „ungewollte Kinderlosigkeit“ ist unzulässig

Deshalb wollten die Väter diesen Betrag wollten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dabei hatten sie sich auf „ungewollte Kinderlosigkeit“ berufen, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Krankheit anerkannt wird – und sich bei ihnen „aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung“ ergebe. Außerdem sei einer der Männer wegen der daraus folgenden schweren Belastung psychisch erkrankt. Sie betonten, dass die Regeln für Leihmutterschaften in Kalifornien „höchsten ethischen Ansprüchen“ genügen würden.

Doch das zuständige Finanzamt war anderer Meinung und erkannte die 13.000 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung an. Daraufhin klagten die beiden Männer – und verloren. Das Gericht in Münster begründet seine Entscheidung damit, dass eine Leihmutterschaft in der vom Paar gewählten Art in Deutschland nach dem Embyonenschutzgesetz (ESchG) verboten sei. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lag nicht vor, weil das Verbot auch für heterosexuelle Paare gelte.

Das Ehepaar hat gegen das Urteil Revision eingelegt

Allerdings sei „nicht von vornherein auszuschliessen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien“, ließ das Gericht für die Zukunft eine Möglichkeit offen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts in Münster ist nicht rechtskräftig. Am Bundesfinanzhof in München ist eine Revision dagegen anhängig.

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