HomePolitikEuropaSelbstbestimmungsgesetz in Deutschland: Jetzt wird's ernst

Selbstbestimmungsgesetz in Deutschland: Jetzt wird’s ernst

Am 1. November tritt in Deutschland das neue Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Wer zu den ersten gehören möchte, die ihren Vornamen oder Geschlecht auf dieser Basis in ihren Dokumenten ändern, sollte schon jetzt zum Standesamt gehen.

Hinweis
Dieser Beitrag ist älter als 1 Jahr.

Der 1. November 2024 ist ein historischer Tag für sexuelle Minderheiten in Deutschland – löst doch das Selbstbestimmungsgesetz das 40 Jahre alte und in Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz ab.

Ab sofort ist eine Anmeldung am Standesamt möglich

Die Vorbereitungen auf den Standesämtern, um das neue Gesetz umzusetzen, laufen auf Hochtouren. Dafür ist der 1. August ein wichtiger Termin: Denn das Gesetz sieht eine Wartezeit von drei Monaten vor, um selbstbestimmt Vorname und Geschlechtseintrag zu ändern.

Zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen reicht künftig eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ am Standesamt aus. Diese soll dem Standesamt drei Monate vor der Erklärung gemeldet werden – also ab 1. August. In dieser Zeit hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Änderung zu widerrufen. Die Entscheidung kann dann frühestens nach einem Jahr wieder geändert werden. 

Für Minderjährige gibt es eigene Regeln

Für Minderjährige gibt es eigene Regeln: Bei Unter-14-Jährigen können nur die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Erklärungen einreichen. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren müssen ihr Einverständnis zu der Erklärung abgeben und bei dieser am Standesamt anwesend sein.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können die Erklärung selbst abgeben, brauchen aber die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Bei Konflikten soll die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab soll dabei das Kindeswohl sein. Jugendliche müssen außerdem vor den Standesamt angeben, dass sie zuvor beraten wurden.

Keine Geschlechtsanpassung bei drohender Einberufung

Männer können ihren Geschlechtseintrag nicht ändern, wenn dies offenkundig im Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung steht. Asylsuchende können eine Anpassung ihres Geschlechtseintrags nur dann beantragen, wenn ihr Aufenthaltstitel nicht in den nächsten zwei Monaten ausläuft.

Das Selbstbestimmungsgesetz ändert auch nichts am privaten Hausrecht und der Vertragsfreiheit. Betreiber von geschützten Räumen wie Frauenhäusern, Saunen oder Fitnessstudios können nach wie vor im Zweifelsfall entscheiden, wer Zutritt zu ihren Einrichtungen hat. Auch die Autonomie des Sports wird durch das Gesetz nicht angetastet.

Um Betroffene vor einem Zwangsouting zu schützen, ist es auch verboten, frühere Geschlechtseinträge und Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wenn den Betroffenen dadurch ein Schaden entsteht, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Mehr News