Ab dem 1. November können trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen in Deutschland ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen amtlich leichter ändern. Denn anstelle von Gutachten und einer Gerichtsentscheidung reicht eine selbstbestimmte Erklärung.
Der Teufel liegt für nicht-binäre Menschen im Detail
Doch besonders für nicht-binäre Menschen – also jene, die sich keinem binären Geschlecht zugehörig finden – liegt der Teufel im Detail. Sie klagen über Unschärfen im neuen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Das berichtet der Spiegel .
So besagt das Gesetz, dass der der neue Vorname zur gewählten Geschlechtsidentität passen muss. Insgesamt sind bis zu fünf Vornamen zulässig. Entscheidet sich eine Person für den Geschlechtseintrag „divers“ oder streicht diesen ganz, kann sie sich sowohl für männliche als auch weibliche Vornamen entscheiden.
Einige Standesämter machen bei der Wahl des Vornamens Probleme
Das hat auch das zuständige Innenministerium in einem Schreiben an die Standesämter noch einmal klargestellt. Doch offenbar setzt das nicht jedes Standesamt auch so um.
Der Spiegel berichtet, dass das queere Beratungsnetzwerk Lambda bereits Meldungen über Schwierigkeiten bei gewählten oder behaltenen Vornamen gegeben habe. „Offenbar sind einige Behörden mit der genauen Regelung nicht vertraut und wollen mehrere Namen unterschiedlicher Geschlechter nicht zulassen“, zitiert das Magazin eine betroffene Person.
Bei Lambda hat man deshalb nun einen Leitfaden zu dem Thema verfasst. Darin steht kompakt zusammengefasst, was bei der Wahl des neuen Vornamens nach dem SBGG zulässig ist und was nicht. Auf konkrete Empfehlungen möchte man sich aber – mangels Erfahrungen – noch nicht einlassen.

