Am 1. November tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, das die Rechte von sexuellen Minderheiten im Land verbessert. Das 40 Jahre alte Transsexuellengesetz wird durch ein neues Gesetz ersetzt, das mehr Selbstbestimmung ermöglicht. Es wurde im April letzten Jahres vom Bundestag verabschiedet.
Ab heute reicht eine „Erklärung mit Eigenversicherung“
Die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen ist jetzt einfacher. Man muss nur eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ am Standesamt abgeben. Diese muss drei Monate vorher gemeldet werden. Die betroffene Person kann die Änderung widerrufen. Dann kann sie frühestens nach einem Jahr wieder geändert werden.
Bei Kindern unter 14 Jahren können nur die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Erklärung einreichen. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren müssen ihr Einverständnis geben und bei der Erklärung am Standesamt anwesend sein.
Für Kinder und Jugendliche gibt es eigene Regeln
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können die Erklärung selbst abgeben, brauchen aber die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Bei Konflikten kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Jugendliche müssen außerdem vor dem Standesamt angeben, dass sie zuvor beraten wurden.
Männer können ihren Geschlechtseintrag nicht ändern, wenn dies im Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung steht. Asylsuchende können ihren Geschlechtseintrag nur ändern, wenn ihr Aufenthaltstitel in den nächsten zwei Monaten nicht abläuft.
Das Gesetz ändert nichts am Hausrecht
Das Gesetz ändert nichts am privaten Hausrecht und der Vertragsfreiheit. Betreiber von geschützten Räumen wie Frauenhäusern, Saunen oder Fitnessstudios können im Zweifelsfall entscheiden, wer Zutritt zu ihren Einrichtungen hat. Auch die Autonomie des Sports wird durch das Gesetz nicht angetastet.
Es ist verboten, frühere Geschlechtseinträge und Vornamen von Betroffenen herauszufinden und zu verraten. Wenn dadurch jemandem ein Schaden entsteht, kann er oder sie bestraft werden.

