HomePolitikEuropaEuGH stärkt Rechte von Transpersonen: Kein OP-Zwang für Geschlechtseintrag

EuGH stärkt Rechte von Transpersonen: Kein OP-Zwang für Geschlechtseintrag

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Transpersonen müssen keine geschlechtsangleichende Operation nachweisen, um ihren Geschlechtseintrag korrigieren zu lassen. Ein ärztliches Attest reicht aus.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Transpersonen mit einem wegweisenden Urteil gestärkt. Die Richter stellten klar, dass Behörden keine geschlechtsangleichende Operation verlangen dürfen, wenn eine Person ihren Geschlechtseintrag ändern möchte. Stattdessen reicht ein ärztliches Attest als Nachweis.

Das Urteil basiert auf der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese garantiert das Recht auf Berichtigung falscher personenbezogener Daten – dazu zählt auch der Geschlechtseintrag, sofern er für die Identität relevant ist.

Fall eines iranischen Flüchtlings in Ungarn

Konkret entschied der EuGH in einem Fall aus Ungarn. Ein iranischer Flüchtling hatte dort Schutzstatus erhalten und legte ärztliche Gutachten vor, die seine männliche Geschlechtsidentität bestätigten. Dennoch registrierte die ungarische Behörde ihn als Frau und verweigerte eine Änderung des Eintrags. Die Begründung: Eine geschlechtsangleichende Operation sei nicht erfolgt.

Der Betroffene zog vor Gericht. Da es in Ungarn keine gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Transidentität gibt, legte das nationale Gericht den Fall dem EuGH vor.

Nationale Regelungen dürfen keine Hürde sein

Der EuGH entschied, dass fehlende nationale Vorschriften kein Grund sein dürfen, die Berichtigung von Geschlechtseinträgen zu verweigern. Behörden in EU-Staaten müssen sich an die DSGVO halten und falsche personenbezogene Daten berichtigen.

Zudem betonte das Gericht, dass eine verpflichtende Operation gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Privatleben verstoßen würde. Das Urteil sendet eine klare Botschaft an Staaten, die Transidentität rechtlich nicht anerkennen: Datenschutz- und Grundrechte stehen über nationalen Verwaltungsvorschriften.

Es ist nicht die erste Schlappe, die Ungarn in diesem Fall erlitten hat: Bereits 2020 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der nicht Teil der EU-Institutionen ist, Ungarn in dieser Causa verurteilt. Im Gegensatz zu EuGH-Urteilen sind diese Entscheidungen aber nicht einklagbar.

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