Seit dem 1. November 2024 können Menschen in Deutschland ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen beim Standesamt einfacher ändern lassen. Laut einer aktuellen Auswertung des Statistischen Bundesamts haben in den ersten neun Monaten nach Einführung des neuen Gesetzes über 22.000 Personen diese Möglichkeit genutzt. Die Daten stammen aus dem Zeitraum November 2024 bis Juli 2025, neuere Zahlen liegen bisher nicht vor.
Deutlicher Ansturm im ersten Monat
Im ersten Monat nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) ließen 7.057 Menschen ihren Geschlechtseintrag ändern. In den Folgemonaten gingen die Zahlen stetig zurück: Im Dezember 2024 waren es 2.936 Änderungen und im Juli 2025 schließlich 1.244.
Das Gesetz erlaubt die Angabe der Geschlechtszugehörigkeit als männlich, weiblich, divers oder ohne Angabe. Eine Änderung ist durch eine einfache Erklärung beim Standesamt möglich. Die Anmeldung dafür muss drei Monate im Voraus erfolgen.
Vor dem Gesetz war der Weg steiniger
Zwar konnten Betroffene auch vor dem 1. November 2024 ihren Eintrag ändern lassen, doch das Verfahren war komplizierter. In den zehn Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes ließen lediglich 596 Menschen bundesweit ihren Geschlechtseintrag anpassen.
Grundlage war das teilweise verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1981, das Gutachten, Gerichtsbeschlüsse und teils intime Fragen erforderte. Viele Betroffene empfanden diese Prozedur als entwürdigend. Das neue Selbstbestimmungsgesetz schafft hier nun deutlich niedrigschwelligere Möglichkeiten.
Mehrheit der Änderungen: weiblich zu männlich
Laut dem Statistischen Bundesamt wurden die Änderungsrichtungen bislang nur für November und Dezember 2024 detailliert erfasst. Demnach wechselten 33 Prozent der Personen von „männlich“ zu „weiblich“ und 45 Prozent von „weiblich“ zu „männlich“. Zusammengenommen machen diese beiden Gruppen mehr als drei Viertel aller Änderungen aus.
Für seltenere Varianten, etwa den Wechsel zu „divers“ oder „ohne Angabe“, liegen keine genauen Fallzahlen vor. Das Amt weist darauf hin, dass aus Datenschutzgründen bei niedrigen Fallzahlen keine genauere Differenzierung erfolgt.

