HomePolitikInlandOhrfeige für den VwGH: VfGH sichert Rechte nicht-binärer Menschen

Ohrfeige für den VwGH: VfGH sichert Rechte nicht-binärer Menschen

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Nicht-binäre Personen haben Anspruch auf eine adäquate Geschlechtsbezeichnung oder auf die Streichung des Geschlechtseintrags. Das widerspricht der bisherigen Linie des Verwaltungsgerichtshofs und setzt neue Maßstäbe für die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt.

Mit einem richtungsweisenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Klarheit geschaffen: Auch nicht-binäre Menschen haben das Recht auf eine Geschlechtsbezeichnung, die ihrer Identität entspricht, oder auf die vollständige Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Das hat das Rechtskomitee Lambda (RKL) jetzt bekannt gegeben.

Dabei stützt sich der VfGH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität bereits seit Jahrzehnten anerkennt. „Der Staat muss die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht respektieren“, heißt es in dem Erkenntnis. Dieses Recht gelte nicht nur für transidente und intergeschlechtliche Personen, sondern ausdrücklich auch für nicht-binäre Menschen.

Kein Zwang zur Geschlechtsregistrierung

Bereits im Jahr 2018 hatte der VfGH entschieden, dass der Staat nicht dazu verpflichtet ist, das Geschlecht seiner Bürger:innen zu registrieren. Entscheidet er sich dennoch dafür, muss diese Registrierung der individuellen Geschlechtsidentität entsprechen und darf nicht allein auf körperlich-biologischen Merkmalen beruhen.

„Nur jene Geschlechtszuschreibungen, die der eigenen Identität entsprechen, sind zulässig“, bekräftigte der VfGH nun erneut. Auch die Option, den Geschlechtseintrag komplett streichen zu lassen, steht Betroffenen offen.

Verwaltungsgerichtshof wollte zur Biologie zurückkehren

Im Zentrum des aktuellen Falles steht eine Person, die körperlich männlich, aber geschlechtlich nicht-binär ist. Sie beantragte unter Berufung auf das VfGH-Erkenntnis von 2018 die Streichung des Geschlechtseintrags. Das zuständige Verwaltungsgericht gab dem statt. Daraufhin legte der Wiener Bürgermeister Amtsrevision ein.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versuchte, das rechtliche Geschlecht erneut allein über biologische Merkmale zu definieren. Diese Haltung wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun unmissverständlich zurück. Eine derartige Vorgangsweise stelle eine Verletzung der Menschenrechte dar, so das Höchstgericht.

Innenminister beschränkten dritte Option auf intergeschlechtliche Menschen

Trotz klarer Aussagen des VfGH hatten die Innenminister der vergangenen Jahre – darunter Herbert Kickl, Karl Nehammer und Gerhard Karner – in ihren Erlässen die dritte Geschlechtsoption auf körperlich intergeschlechtliche Personen eingeschränkt. Dabei stützten sie sich auf eine Nebenbemerkung in einer älteren VwGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018.

Diese Praxis wurde nun ebenfalls vom VfGH verworfen. Der Gerichtshof stellte klar, dass auch nicht körperlich intergeschlechtliche, aber nicht-binäre Personen Anspruch auf eine entsprechende Eintragung oder Streichung haben. Voraussetzung sei eine „ernsthafte” Geschlechtsidentität. Standesämter dürfen zur Prüfung entsprechende fachliche Gutachten heranziehen.

Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees Lambda (RKL) sowie Rechtsanwalt in den Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, begrüßte die Entscheidung: „Heute ist ein großartiger Tag für die Menschenrechte. Unser Verfassungsgerichtshof, der erste und älteste der Welt, hat sich einmal mehr als wahrer Hüter der Menschenrechte erwiesen.“

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