HomePolitikInlandHöchstgericht bestätigt: RKL-Präsident Graupner darf Waltraud „kriminell“ nennen

Höchstgericht bestätigt: RKL-Präsident Graupner darf Waltraud „kriminell“ nennen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung zur Meinungsfreiheit getroffen. Die Höchstrichter:innen bestätigten, dass RKL-Präsident Helmut Graupner „Waltraud” im Zusammenhang mit ihrer Personenstandsänderung öffentlich als „kriminell” bezeichnen durfte.

Der Rechtsstreit zwischen „Waltraud“ und dem LGBTIQ+-Bürgerrechtsanwalt Helmut Graupner geht auf Aussagen von Waltraud aus dem Herbst 2025 zurück. In einem Videobeitrag auf krone.tv berichtete die klagende Person, dass sie ihren Geschlechtseintrag von „männlich“ auf „weiblich“ und ihren Vornamen auf „Waltraud“ geändert habe. Gleichzeitig schilderte sie die Beweggründe für diesen Schritt und erklärte unter anderem, sie habe gehofft, dadurch im Fall eines Strafantritts in ein Frauengefängnis zu kommen.

Öffentliche Aussagen lösten Debatte aus

In dem Video erklärte der Kläger außerdem, dass er zunächst vom Standesamt abgewiesen worden sei und anschließend einen Psychiater aufgesucht habe. Das Gespräch habe rund 20 Minuten gedauert, so der Kläger. Mithilfe des erhaltenen Gutachtens sei die Änderung des Geschlechtseintrags schließlich möglich gewesen.

Zudem sprach der Kläger offen darüber, dass er die Justiz „ärgern“ wollte. Er bezeichnete sich selbst als „Querulant“, „Nörgler“ und als jemand, dem es „Spaß“ bereite, für Wirbel zu sorgen.

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Diese Aussagen sorgten österreichweit für Diskussionen. Dabei ging es nicht nur um den konkreten Fall, sondern auch um die Frage, ob Personenstandsänderungen missbräuchlich verwendet werden könnten. In der Folge wurden auch Forderungen nach strengeren Regelungen laut.

Graupner kritisierte Vorgehen scharf

Vor diesem Hintergrund wurde Helmut Graupner, der Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), im „Ö1-Mittagsjournal“ zu dem Fall befragt. Der Rechtsanwalt und langjährige Aktivist für die Rechte von homo-, bi- und transidenten Menschen äußerte dabei erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geschilderten Vorgehens.

Graupner erklärte, die vom Kläger selbst beschriebenen Handlungen deuteten aus seiner Sicht darauf hin, dass die Änderung des Geschlechtseintrags durch ein falsches Gutachten beziehungsweise durch strafrechtlich relevante Methoden erreicht worden sei. Er sprach von „kriminellen Methoden“ und äußerte die Hoffnung, dass der Kläger nicht im Frauengefängnis, sondern vor einem Strafrichter landen werde.

Außerdem betonte Graupner, dass der Fall transidenten Menschen schade. Solche Vorgänge verstärken Vorurteile und können dazu führen, dass transidente Menschen künftig mit zusätzlichen Hürden konfrontiert werden.

Handelsgericht untersagte Aussagen

„Waltraud“ klagte daraufhin wegen Ehrverletzung und wegen einer angeblichen Verletzung der Unschuldsvermutung. Er verlangte, dass Graupner nicht mehr behaupten dürfe, das Gutachten sei falsch gewesen, er habe eine Straftat begangen oder sich die Personenstandsänderung mit kriminellen Methoden erschlichen.

Das Handelsgericht Wien gab dem Kläger zunächst Recht. Mit einer einstweiligen Verfügung untersagte es Graupner Anfang Jänner 2026 mehrere Aussagen mit sofortiger Wirkung.

Graupner bekämpfte diese Entscheidung jedoch und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er argumentierte, dass es sich bei seinen Aussagen um Werturteile handele, die auf den öffentlichen Schilderungen des Klägers selbst basierten.

OLG und OGH geben Graupner Recht

Im Februar 2026 hob das Oberlandesgericht Wien die einstweilige Verfügung auf. Nach Ansicht des Gerichts beruhten Graupners Aussagen auf einem „wahren Tatsachenkern“. Dabei seien maßgeblich die eigenen öffentlichen Aussagen des Klägers gewesen.

Nun bestätigte auch der Oberste Gerichtshof diese Sichtweise. Die Richterinnen und Richter hielten fest, dass Graupners Aussagen „allein als Werturteil über die klagsseitig selbst öffentlich verbreiteten Tatsachen“ zu verstehen seien.

Der OGH verwies insbesondere auf die vom Kläger selbst geschilderten Motive sowie auf dessen Angaben zum Ablauf der Begutachtung. Diese Umstände würden einen ausreichenden Tatsachenkern für die beanstandeten Bewertungen liefern. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente gegen diese Einschätzung überzeugten das Höchstgericht nicht.

Meinungsfreiheit überwiegt

Bereits das Oberlandesgericht hatte anerkannt, dass eine deutliche öffentliche Reaktion notwendig erschien. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Aussagen des Klägers den Eindruck erwecken könnten, Personenstandsänderungen seien besonders leicht für sachfremde Zwecke missbrauchbar.

Daher sei es zulässig gewesen, die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen klar und unmissverständlich anzusprechen. Das OLG betonte ausdrücklich, dass dabei auch das Interesse an einer Abschreckung möglicher Nachahmer zu berücksichtigen sei.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht. Zudem wiesen die Höchstrichter:innen darauf hin, dass Personen, die sich bewusst mit provokanten Aussagen in eine öffentliche politische Debatte begeben, stärkere Kritik hinnehmen müssen. Dies gelte nicht nur für Politiker:innen, sondern unter bestimmten Umständen auch für Privatpersonen.

„Heute ist ein großartiger Tag für die Meinungsfreiheit“, erklärte Graupner nach der Entscheidung. Er freue sich darüber, dass der OGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt habe. Die ursprüngliche Verfügung des Handelsgerichts hätte ihm eine wirksame Verteidigung der Rechte transidenter Menschen unmöglich gemacht.

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