Das Landgericht Osnabrück hat am Donnerstag einen 35-jährigen russischen Staatsbürger wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Mann im November 2025 seinen 44-jährigen ukrainischen Mitbewohner in einer Gemeinschaftsunterkunft aus Hass auf dessen Homosexualität getötet. Die Staatsanwaltschaft hatte eine lebenslange Freiheitsstrafe beantragt.
Gericht sieht homophobes Tatmotiv
Der Vorsitzende Richter erklärte, der Angeklagte habe sein Opfer gezielt angegriffen und ihm mit einem Messer einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Das Gericht folgte der Aussage des Angeklagten, er habe in Notwehr gehandelt, nicht.
Stattdessen sei erwiesen, dass der Mann Menschen, die homosexuell sind, aus religiösen Gründen als „weniger lebenswert“ betrachtet habe. Seine Überzeugungen habe er wiederholt mit Zitaten aus dem Alten Testament begründet. Der Richter bezeichnete die Tat als auf „sittlich tiefster Stufe“ stehend.
Am Tag der Urteilsverkündung erschien der Angeklagte mit einem Gebetsschal vor Gericht. Er erklärte, er werde vom Wort Gottes geleitet. Nach Auffassung des Gerichts waren seine religiösen Überzeugungen eng mit seiner Abwertung homosexueller Menschen verbunden.
Eskalation nach wiederholten Drohungen
Nach den Erkenntnissen des Gerichts war es bereits vor der Tat zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen. Laut Anklage bedrängte der Angeklagte seinen Mitbewohner und dessen Ehemann nach deren Einzug wiederholt mit Fragen zu ihrer Sexualität. Er soll sie als „schmutzige Schicht“ bezeichnet und mit dem Tod bedroht haben. Dabei soll auch der Satz gefallen sein: „Ich werde euch säubern!“
Nach einem früheren Streit kaufte sich der Angeklagte ein Klappmesser. Einen Tag nach einer weiteren Drohung zwang er das spätere Opfer im Waschkeller, vor ihm auf die Knie zu gehen und sich zu entschuldigen. Diese Szene filmte er mit seinem Mobiltelefon. Anschließend stach er dem Mann in den Oberkörper. Der Stich traf das Herz. Rund zwei Minuten später setzte der Angeklagte selbst den Notruf ab und behauptete, aus Notwehr gehandelt zu haben.
Handyvideo widerlegte Notwehr
Unter anderem stützte sich das Gericht auf das Handyvideo des Angeklagten. Es zeige, dass der Täter die Situation kontrolliert habe, während das unbewaffnete Opfer in die Enge gedrängt worden sei. Zwar ließ sich Heimtücke nicht zweifelsfrei nachweisen, die Tat liege jedoch „ganz, ganz in der Nähe“ dieses Mordmerkmals, so der Vorsitzende Richter.
Ein psychiatrischer Sachverständiger sah Hinweise auf eine schwere psychische Erkrankung, möglicherweise Schizophrenie. Der Angeklagte verweigerte allerdings Gespräche mit dem Gutachter, sodass eine eindeutige Diagnose nicht möglich war. Die verbliebenen Zweifel wertete das Gericht zugunsten des Angeklagten, weshalb es keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte.
Vorwürfe gegen die Polizei
Der als Nebenkläger am Verfahren beteiligte Witwer des Opfers erhob nach dem Urteil Vorwürfe gegen die Polizei. Er erklärte, er und sein Ehemann hätten die Behörden bereits vor der Tat über die Drohungen informiert und vor einer möglichen Eskalation gewarnt. Seinen Angaben zufolge seien diese Hinweise jedoch ohne Konsequenzen geblieben.
Die Staatsanwaltschaft teilte auf Anfrage mit, eine Überprüfung habe kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der eingesetzten Polizeibeamten ergeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte bleibt weiterhin in Untersuchungshaft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Revision eingelegt werden.

