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Heimlichen Geliebten mit 73 Messerstichen getötet: Sechs Jahre Haft für Iraker

Weil er seinen heimlichen Geliebten mit zahlreichen Messerstichen erstochen hatte, wurde ein mit einer Frau verheirateter Iraker nun vom Landgericht Köln zu sechs Jahren Haft verurteilt.

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In Köln ist ein 34 Jahre alter Iraker wegen Totschlags zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Der verheiratete Mann hatte vor zwei Jahren seinen damals 30-jährigen heimlichen Geliebten im Kölner Königsforst bei Rath-Heumar mit mehr als 70 Messerstichen getötet.

Die beiden Iraker hatten sich in Deutschland kennengelernt

Die beiden Männer, beide Flüchtlinge aus dem Irak, hatten sich Ende 2021 in Deutschland über das Internet kennengelernt. Der Angeklagte war jedoch bereits mit einer Frau verheiratet und hatte drei kleine Kinder, was immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Männern führte.

Zudem gehört der 34-Jährige der Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Seine Homosexualität konnte er daher in seinem Kulturkreis nicht ausleben, da sie dort geächtet ist.

Der Liebhaber drohte dem 34-Jährigen, dessen Frau alles zu erzählen

Als der Liebhaber dem 34-Jährigen im November 2022 drohte, der Frau seines heimlichen Partners von der Beziehung zu erzählen, kam es zum tödlichen Zusammenstoß. Die Leiche des Opfers wurde erst im Dezember von einem Spaziergänger gefunden – erfroren und von Tierfraß gezeichnet.

In einem ersten Prozess war der Mann im vergangenen Jahr zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gegen das Urteil legte der Mann jedoch erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH hatte beanstandet, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hatte, warum es einen Totschlag im minderschweren Fall ausgeschlossen hatte.

Denn das Opfer hatte den Angeklagten bei einer Auseinandersetzung zunächst selbst mit einem Messer bedroht und gewürgt, bevor es vom Angeklagten mit einem Messer angegriffen und getötet wurde. Das Landgericht Köln musste deshalb erneut verhandeln. Diesmal fiel die Strafe um eineinhalb Jahre niedriger aus als im ersten Prozess.

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