Ein neues höchstrichterliches Urteil könnte die Rechte von trans Menschen in Österreich gefährden – oder schützen. Wie der Standard berichtet, geht es um eine trans Frau, die 1962 als Mann geboren wurde, im März 2023 ihr Geschlecht im Personenstandsregister auf „weiblich“ änderte und daraufhin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf vorzeitige Pensionierung stellte.
Keine Psycho- oder Hormontherapie vor der Geschlechtsanpassung
Da sie vor der Personenstandsänderung weder eine Psychotherapie noch eine Hormontherapie oder angleichende Operationen in Anspruch genommen hatte, bezweifelte die PVA die Geschlechtsanpassung der Antragstellerin: Es sei nicht davon auszugehen, dass die Person weiblich sei, sie zeige auch äußerlich „keine Anzeichen der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht“. Die PVA ging davon aus, dass sich die Betroffene lediglich einen früheren Pensionsantritt erschleichen wolle und lehnte den Antrag ab.
Daraufhin klagte die Betroffene – und bekam in erster Instanz Recht. Das Berufungsgericht hob das Urteil jedoch auf, was nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt wurde: Die PVA habe das Recht, die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen, das Gericht habe diese zu prüfen.
Der Eintrag im Personenstandsregister kann hinterfragt werden
Ein Eintrag im Personenstandsregister bedeute nicht automatisch, dass dieser auch rechtsgültig sei, so der OGH – auch wenn es sich um eine öffentliche Urkunde handle. Beklagte Parteien hätten die Möglichkeit, vor Gericht Beweise vorzulegen, dass die Angaben falsch seien. Dies hätte dann auch Auswirkungen auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister.
Die Reaktionen auf die Entscheidung des OGH sind gemischt: Einerseits dürfte das Urteil dem Missbrauch durch Personen, die eigentlich nicht trans sind, einen Riegel vorschieben. Andererseits wird es darauf ankommen, wie damit umgegangen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält in einem aktuellen Erkenntnis fest, dass es „für die Eintragung des Geschlechts grundsätzlich auf das biologische, körperliche Geschlecht ankommt“ – im Gegensatz zu Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), der wohl auch in diesem Fall das letzte Wort haben wird.

