Freitag, 26. April 2024
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Deutschland: Künstliche Befruchtung für Lesben nicht steuerlich absetzbar

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Lesben können die Kosten für eine künstliche Befruchtung in Deutschland nicht von der Steuer absetzen. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Münster in einem heute veröffentlichten Urteil. Dieses ist nicht rechtskräftig – die Klägerin legt Berufung ein.

Geklagt hatte eine Frau, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Da sie unfruchtbar ist, kann sie ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen, ließ sie in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen.

Bei ihrer Einkommenssteuererklärung machte sie die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen geltend, wie dies auch bei heterosexuellen Paaren in Deutschland üblich ist. Doch das Finanzamt erkannte diesen Posten nicht an. Dagegen klagte die Frau beim Finanzgericht Münster.

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Dieses gab nun dem Finanzamt recht: Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stelle eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Allerdings seien die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung anders als bei heterosexuellen Paaren nicht zwangsläufig entstanden: Die Kinderlosigkeit der Klägerin sei nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit.

Deshalb komme der Kinderlosigkeit kein „Krankheitswert“ zu, die Kosten für die künstliche Befruchtung könnten deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden, so das Gericht in Münster. Gegen den Gleichheitsgrundsatz würde dieses Urteil nicht verstoßen, ist der Senat überzeugt. Denn die Ungleichbehandlung der Klägerin sei aufgrund der „unterschiedlichen biologischen Ausgangslage“ gerechtfertigt.

Ein Urteil, das die Klägerin nicht verstehen kann: Sie hat gegen die Entscheidung beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt.

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