Mittwoch, 24. April 2024
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Sedlmayr-Mörder haben kein Recht, vergessen zu werden

Klage gegen drei Medien, in deren Online-Archiv der volle Name der Männer zu lesen ist, wurde abgewiesen

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Vor 28 Jahren wurde der beliebte bayerische Schauspieler Walter Sedlmayr brutal ermordet. Nun klagten die Täter dagegen, dass ihr Name noch in Online-Archiven zu finden ist – und verloren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Im Zuge der Ermittlungen wurde öffentlich, dass Walter Sedlmayr schwul war

Hinterrücks wurde Sedlmayr mit einem Hammer in seinem eigenen Bett erschlagen. Die Ermittlungen bewegten die Öffentlichkeit nicht nur, weil ein beliebter Volksschauspieler das Opfer des Mordes war. Während der Ermittlungen wurde auch öffentlich, dass Walter Sedlmayr schwul war – und sich regelmäßig mit Escorts traf.

Dem entsprechend legten die Täter auch Spuren in diese Richtung – doch die Polizei ließ sich nicht ablenken. Ein Jahr nach dem Mord erging Haftbefehl gegen den Ziehsohn Sedlmayrs und dessen Halbbruder. Nach einem spektakulären Indizienprozess wurde der Ziehsohn zu lebenslanger Haft verurteilt. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt, was eine vorzeitige Begnadigung erschweren sollte. Sein Verwandter bekam ebenfalls eine lebenslange Haftstrafe.

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Der Ziehsohn kam 2007 frei, sein Verwandter ein Jahr später. Beide beteuern bis heute ihre Unschuld. Aus Gründen der Resozialisierung dürfen ihre Namen heute in Berichten über den Mord nicht mehr genannt werden. Das Internet vergisst allerdings nie – und dem entsprechend sind die Namen der Verurteilten noch abrufbar.

Nach ihrer Freilassung wollen die Männer nicht, dass sie online weiter als Täter zu finden sind

Dagegen haben die beiden Männer geklagt. Im Dezember 2009 hatte allerdings der Bundesgerichtshof ihre Unterlassungsklagen gegen den Spiegel, das Deutschlandradio und den Mannheimer Morgen abgewiesen. Über archivierte Artikel auf deren Webseiten konnten User die vollständigen Namen der Mörder oder Bilder von ihnen sehen.

Dadurch sahen Sedlmayrs ehemaliger Stiefsohn und dessen Halbbruder ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Doch das sahen die Richter am EGMR anders. Medien hätten die Aufgabe, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie der Öffentlichkeit die in ihren Archiven verwahrten Informationen zur Verfügung stellen, so das Gericht. Dies überwiege das Recht verurteilter Straftäter auf Vergessen.

Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen – zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe, urteilten sie. Bedingung dafür sei, dass die Medien sich dabei an die ethischen Standards ihres Berufes und Standesregeln halten.

Das Gericht macht klar: Das Recht auf Vergessen ist nicht so wichtig wie die Pressefreiheit

Den Richtern zufolge gab es keine „Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte“ gebe es nicht. Auch waren die Beiträge nur einem eingeschränkten Leserkreis zugänglich: Ein Teil verbarg sich hinter einer Paywall, ein anderer war Abonnenten vorbehalten.

Außerdem hätten die beiden Männer im Jahr 2004 selbst Medien um Berichterstattung in eigener Sache gebeten, als sie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragten. Damit hätte sich die Hoffnung relativiert, ein Recht auf Vergessenwerden im Internet geltend machen zu können. Beide Beteiligten können innerhalb von drei Monaten gegen das Urteil berufen.

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