Freitag, 29. März 2024
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Homosexualität als Asylgrund: Nachhaken erlaubt, intime Fragen verboten

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Wer in der EU um Asyl ansucht, weil er homosexuell ist, muss Nachfragen in Kauf nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg heute entschieden. Das Gericht hat den Ländern aber enge Grenzen gesetzt, wie sie die Homosexualität des Asylwerbers überprüfen dürfen. Homosexualität wird in der EU sei 2013 als Asylgrund anerkannt.

Grund für das Verfahren war der negative Bescheid dreier Flüchtlinge aus Sierra Leone, dem Senegal und aus Uganda, die in den Niederlanden um Asyl angesucht hatten. In ihren Heimatländern fürchteten sie um ihr Leben, weil sie schwul seien.

Einer der Männer hatte angeboten, seine Homosexualität in einem Test zu beweisen. Ein anderer hatte als Beweis ein Video, das ihn beim Sex mit einem Mann zeigte.

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Trotzdem wurden die Asylanträge der Männer abgewiesen. Die Behörden wiesen die Angaben der Männer als unglaubwürdig zurück. Die drei Männer legten Einspruch gegen den Bescheid ein, und das niederländische Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Die Richter wollten wissen, wo die Grenzen einer Glaubwürdigkeits-Prüfung wären.

Hier urteilte das Höchstgericht streng. Das Grundrecht auf Menschenwürde und die Achtung des Privatlebens dürfen nicht verletzt werden, so die Richter des EuGH. Die Prüfung müsse „sorgsam und vorurteilsfrei“ vor sich gehen, mahnten die Höchstrichter ein.

Das heißt, die Behörden dürfen die Angaben der Asylwerber prüfen. Sie dürfen sich kritisch nachfragen. Antragsteller dürfen aber nicht schon deshalb als unglaubwürdig eingestuft werden dürfen, weil sie zunächst zögern, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und ihre Homosexualität anzugeben.

Allerdings dürfen sie die Betroffenen nicht nach sexuellen Praktiken fragen oder akzeptieren, dass der Asylwerber freiwillig „homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen Tests zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen“ ließe.

Diese Fragen und Handlungen verletzen die Menschenwürde und hätten „nicht zwangsläufig Beweiskraft“, so die Entscheidung. Würden solche freiwilligen Beweise zugelassen, könnte das außerdem „de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden“.

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