Freitag, 26. April 2024
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Pensionsalter für Männer gilt auch für trans Männer

Trans Mann wollte, dass die Regeln vor seiner Anpassung weiter gelten

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Wenn eine trans Person in Pension gehen will, gilt für sie jenes Geschlecht, das am Stichtag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) steht. Das machte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) klar. Geklagt hatte ein trans Mann, der sein Geschlecht 2017 mit 57 Jahren anpassen ließ und trotzdem – wie für Frauen vorgesehen – mit 60 Jahren in Pension gehen wollte.

Frauen-Pensionsalter wegen „primären weiblichen Geschlechtsorganen“ und „weiblicher Erwerbsbiografie“

Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den entsprechenden Antrag 2020 allerdings ab. Sie teilte ihm mit: Am Stichtag, dem Monatsersten nach der Antragstellung, war der trans Mann als Mann im ZPR. Für ihn gelte deshlab das männliche Pensionsantrittsalter, also 65 Jahre. 

Dagegen klagte der 60-Jährige: Er habe – auch wenn Brust und Gebärmutter entfernt wurden – nach wie vor primäre weibliche Geschlechtsorgane und eine „typisch weibliche Erwerbsbiografie“. Deshalb sei er von der Pensionsversicherung als Frau zu behandeln, meinte er.

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Dass nur die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister zähle, widerspreche dem Gleichheitssatz und diskriminiere seiner Meinung nach Frauen, die die Anpassung vor dem 60. Geburtstag durchführen lassen.

Der trans Mann blitzte mit seinem Begehren in drei Instanzen ab

Das sahen die Gerichte anders: Das Landesgericht Graz wies die Klage in erster Instanz ab – mit der Begründung, dass eben doch nur die Änderung im ZPR zähle. Weil er gleich behandelt werde wie ein cis Mann, läge keine Ungleichbehandlung vor. Außerdem habe der Betroffene mit dem Eintrag selbst entschieden, als Mann gelten zu wollen.

Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung. Der Mann zog daraufhin vor den Obersten Gerichtshof – und argumentierte dort zusätzlich, er habe 2017 noch nicht die Möglichkeit gehabt, sich im ZPR als „divers“, „inter“ oder „offen“ eintragen zu lassen. 

Entscheidend bleibt der Geschlechtseintrag am Stichtag

Doch auch dieses Argument überzeugte das Höchstgericht nicht: „Die österreichische Rechtsordnung und auch das soziale Leben gehen (nach wie vor) davon aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist“, erklären die Richter:innen.

Dass der Mann keine genitalangleichende Operation vornehmen habe lassen, führe nicht dazu, dass er pensionsrechtlich als Frau zu behandeln sei, so der OGH. Entscheidend bleibe also auch beim Pensionsantrag der Geschlechtseintrag im ZPR zum relevanten Stichtag.

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