Freitag, 3. Mai 2024
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§207b StGB

Dieser Paragraph regelt, wie die Gerichte bei sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen reagieren müssen. Wörtlich heißt es im Gesetz:

§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Dieser Paragraph gilt für Männer und Frauen, Schwule, Lesben und Heteros gleichermaßen. Das Problem an diesem neuen Gesetz: Wer entscheidet, ob ein Jugendlicher unter 16 „aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen“? Streng gesehen sind die meisten Jugendlichen in diesem Alter wahrscheinlich nicht in der Lage, die volle Bedeutung von Sex abzuschätzen. Und nachdem die „altersbedingte Überlegenheit“ des Partners auch nicht näher definiert ist, zielt dieser Paragraph nicht nur – wie offiziell vorgegeben – auf Lustgreise ab. Deshalb empfehlen wir Personen über 18 nach wie vor, von Affären mit 14- bis 16-jährigen die Finger zu lassen.

Absatz 2 stellt Sex unter Strafe, bei dem eine Zwangslage ausgenutzt wurde. Dabei dachte der Gesetzgeber in erster Linie an ausgerissene, drogensüchtige oder obdachlose Jugendliche. Pass‘ deshalb besonders auf, wenn Du aus Gutmütigkeit jemandem, der in dieser Situation ist, helfen willst.

Als Bestimmung gegen Kinderpornografie und Prostitution ist Absatz 3 gedacht. Das „Entgelt“, durch das Freier mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden, kann aber auch eine Einladung zum Essen oder ins Kino sein. Juristen kritisieren, durch diese Formulierung ist der Absatz geradezu eine Einladung an Eltern, unliebsame Beziehungen ihrer Kinder loszuwerden. Außerdem fehlt auch hier eine Regelung, dass ungefähr Gleichaltrige auf jeden Fall straffrei bleiben. Durch diese Regelung ist auch weiterhin Sex zwischen Voll- und Minderjährigen nicht unproblematisch.

Du siehst – auch wenn der umstrittene §209 StGB schon vor Jahren aufgehoben wurde, die rechtliche Situation hat sich in der Praxis nicht auffallend gebessert. Vor allem, weil vor allem Schwule nach §207b StGB verurteilt werden.

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