Freitag, 26. April 2024
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Benachteiligung von Lesben und Schwulen bei Erbschaften verfassungswidrig

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In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Lesben und Schwulen erneut gestärkt – diesmal bei der Erbschaftssteuer: Denn auch dort dürfen gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht gegenüber heterosexuellen Ehepartnern benachteiligt werden, heißt es in einem heute veröffentlichten Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Damit geben die Richter der Beschwerde eines Mannes und einer Frau statt, deren Partner in den Jahren 2001 und 2002 gestorben waren.

Die bisher geltenden Unterschiede bei Freibetrag und Steuersatz verstoßen gegen die Verfassung, so die Richter. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner in diesen Punkten schlechter zu stellen.

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Die Privilegierung von Ehepartnern lasse sich nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen, meinten die Richter. Auch Lebenspartner lebten „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft“, die erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard halten zu können, falls ihr Partner stirbt.

Zwar hat die Bundesregierung Lebenspartnerschaften zwar schon 2007 bei der Erbschaftssteuer weitgehend gleichgestellt, allerdings nicht rückwirkend bis 2001, als diese Form des Zusammenlebens in Deutschland eingeführt wurde. Nun verlangen die Höchstrichter nach einer verfassungskonformen Neuregelung für betroffene Altfälle.

Der deutsche Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: „Der Gesetzgeber ist aufgefordert, schleunigst für eine umfassende Gleichstellung auch bei der Einkommenssteuer und der Beamtenversorgung zu sorgen. Es widerspricht unserer Verfassung, eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Eheleuten zu benachteiligen“, betont LSVD-Sprecher Manfred Bruns.

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