Montag, 29. April 2024
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VfGH: Lesbische Partnerin künftig automatisch Mutter des gemeinsamen Kindes

Bahnbrechendes Urteil für Regenbogenfamilien

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Eine Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, muss in allen Fällen als zweites Elternteil anerkannt werden. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer nun veröffentlichten Entscheidung festgestellt.

Für alle Paare gelten die gleichen Rechte, so der VfGH

Derzeit gilt die zweite Frau in lesbischen Beziehungen nur dann als „anderer Elternteil“, wenn das Kind durch medizinisch gestützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Bei Kindern, die anders – etwa durch Sex mit einem Freund des Paares oder einer selbst durchgeführten Befruchtung – gezeugt worden sind, hatte die Partnerin bis jetzt keine automatischen elterlichen Rechte.

Der VfGH hat die entsprechende Bestimmung, Paragraf 144, Absatz 2 Ziffer 1 des des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Bestimmung verfassungskonform zu reparieren.

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Auch bei heterosexuellen Paaren ist die Art der Zeugung für die Elternschaft egal

Die Elternschaft der zweiten. Frau dürfe nach der Meinung des VfGH nicht davon abhängen, ob das Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Das würde gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Familienleben verstoßen, so das Höchstgericht weiter.

Denn bei heterosexuellen Paaren, die in einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft leben, ist der männliche Partner nach österreichischem Recht automatisch der Vater – egal, wie die Schwangerschaft zustande gekommen ist (und ob der Mann auch der biologische Vater ist).

VfGH schützt lesbische Familien und die Interessen des Kindes

Eine Unterscheidung alleine aufgrund der sexuellen Orientierung stelle alleine auf die sexuelle Orientierung der Betroffenen ab, so der VfGH. Und das sei – ohne entsprechende Rechtfertigung, die das  Höchstgericht hier nicht feststellen konnte – eine verbotene Diskriminierung.

„Im Fall der Geburt eines Kindes während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft zweier Frauen bedarf es Regelungen, welche die soziale Familie und die Interessen des Kindes schützen“, heißt es in der höchstgerichtlichen Entscheidung. 

Entsprechende Regelungen gebe es aber nur für medizinisch unterstützte Fortpflanzung, so der VfGH: „Der Gesetzgeber ist daher gehalten, bis 1. Jänner 2024 Regelungen zu schaffen, die auch andere Fortpflanzungsmethoden, etwa die sogenannte Heiminsemination, berücksichtigen.“

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