Sonntag, 28. April 2024
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Außenministerium outet Iraner: Arzt klagt Republik auf Schadenersatz

Weil er von einem Dienstleister der österreichischen Botschaft in Teheran zwangsgeoutet wurde, hat ein aus dem Iran stammender Arzt. Nun eine Schadenersatzklage nach dem Amtshaftungsgesetz eingebracht.

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Im Jahr 2021 hat aus dem Iran stammender Arzt, der jetzt in Niederösterreich lebt, seinen Partner geheiratet. Ein Jahr später sollte seine Familie aus der Heimat einreisen, um das Ereignis zu feiern. Doch als diese ein Visum für die Einreise nach Österreich beantragen wollte, musste sie im Mai 2022 beim für die Visavergabe zuständigen Dienstleister den Grund für die Reise angeben – und bestätigen, dass ihr Verwandter mit einem Mann verheiratet ist.

Nach dem Zwangsouting drohen dem Arzt Verhaftung und Gefängnis

Trotz anders lautender Beteuerungen des Außenministeriums haben die iranischen Behörden so erfahren, dass der Arzt schwul ist. Seine Familie wurde in der Heimat vorgeladen, um sich über die sexuelle Orientierung ihres Sohnes zu äußern. Sollte der Arzt in den Iran einreisen, drohen ihm deshalb Verhaftung, bis hin zur Todesstrafe. Auch seinen iranischen Reisepass, an den sein Aufenthaltsrecht geknüpft ist, konnte er nicht verlängern.

Die Volksanwaltschaft sah in dem Fall bereits im September 2022 „einen Missstand in der Verwaltung der Österreichischen Botschaft Teheran“ und hielt eine Entschuldigung der Botschaft angebracht. Doch im Außenministerium war man sich keiner Schuld bewusst. „Es wurden keine Unrechtmäßigkeiten bzw. keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht seitens unserer Mitarbeiter:innen oder des externen Dienstleisters Visa Facilitation Service (VFS) Global festgestellt“, so das Ministerium.

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Der Arzt hat Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz eingebracht

Jetzt hat der Arzt beim Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen eine Schadenersatzklage nach dem Amtshaftungsgesetz eingebracht. Streitwert dieser Klage sind 275.000 Euro. „Uns geht es insofern nicht ums Geld, als der Schaden, der dadurch angerichtet wurde, sich nicht mehr gutmachen lässt“, so der Ehemann gegenüber der Austria Presse Agentur (APA). Sein aus einer wohlhabenden Familie stammender Mann könne nie mehr in seine ursprüngliche Heimat reisen und dort auch sein Erbe nicht antreten, weil er im Iran seines Lebens nicht mehr sicher sei.

Die Finanzprokuratur als Rechtsvertretung der Republik beantragt eine Abweisung der Klage – aus formalen Gründen: Die Schutzpflichten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) würden nur den nationalen Gesetzgeber betreffen und nicht die Verwaltung, Damit hätte die EMRK keine Wirkung für das Handeln der österreichischen Botschaften.

Außerdem sei „kein einziger Beweis“ vorgelegt worden, dass die iranischen Behörden tatsächlich wüssten, dass der Arzt schwul sei. Es gebe keinen Anlass für Amtshaftungsansprüche, weil weder Organe der österreichischen Vertretungsbehörden noch Mitarbeiter des externen Dienstleisters rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hätten, so die Finanzprokuratur.

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